Amt für Jugend und Familie (SG 21)
Ziele und Aufgaben des Amtes für Jugend und Familie (Jugendamt) ergeben sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ (§ 1 Abs. 1)
Um dieses Recht zu verwirklichen,
- fördern wir junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- beraten und unterstützen wir Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
- tragen wir dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen
Aufgaben im Überblick
- Allgemeiner Sozialer Dienst (inkl. ambulanter Hilfen)
- Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlung
- Gesetzlicher und erzieherischer Jugendschutz
- Koordinierungsstelle Frühe Hilfen
- Familienbildung
- Jugendarbeit
- Jugendsozialarbeit an Schulen
- Jugendhilfe im Strafverfahren
- wirtschaftliche Bearbeitung der Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII
- Förderung von Kindern in Kindertagespflege
- Fach- und Rechtsaufsicht über Kindertageseinrichtungen
- Jugendhilfeplanung
- Führen von Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige
- Beratung zu Unterhaltsfragen für Kinder/junge Volljährige
- Verfahrenslotse/Verfahrenslotsin
- Datenschutz (DSGVO) - Informationspflichten SGB VIII
- Datenschutz (DSGVO) - Informationspflichten UVG
- Datenschutz (DSGVO) - Informationspflichten Gesundheitshilfe
Arbeitsbereiche
Soziale Dienste 2 (21.2)
Wirtschaftliche Jugendhilfe, Aufsicht über Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege (21.3)
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
Vormundschaft-Pflegschaft (21.5)