Vormundschaft-Pflegschaft (21.5)
Minderjährige erhalten einen Vormund/Pfleger, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge kraft Gesetzes oder aus anderen Gründen, z. B. nach einem familiengerichtlichen Beschluss gehindert sind.
Der Vormund/Pfleger wird vom Familiengericht ausgewählt und bestellt. Dem Vormund/Pfleger obliegt die rechtliche Vertretung des Minderjährigen bei der Ausübung der Personen- und Vermögenssorge im jeweils übertragenen Umfang. Er hält regelmäßig persönlichen Kontakt zum Mündel/Pflegling.
Die Vormundschaft/Pflegschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder Wegfall des rechtlichen Hindernisses. Im Falle einer gesetzlichen Amtsvormundschaft (1786 BGB) mit der Volljährigkeit der Mutter.
Aufgaben im Überblick
Führen von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige, insbesondere
- die persönliche Förderung sowie Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels
- die Pflege des regelmäßigen persönlichen Kontaktes zum Mündel, i.d.R. einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung
- die Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, etwa durch Erfüllung der Meldepflichten, Beantragung von Ausweisdokumenten, Veranlassung freiheitsentziehender Maßnahmen oder durch Beurteilung ausländer- und asylrechtlicher Statusfragen
- die Ausübung der Gesundheitssorge, bspw. Abwägung betreffend/Einwilligung in ärztliche und therapeutische Maßnahmen
- die Regelung von Angelegenheiten hinsichtlich Kindergarten, Schule, Ausbildung und Beruf
- Verwaltung von Mündelvermögen, Anlegen von Mündelgeldern
- Klärung von Nachlassangelegenheiten einschließlich der Prüfung /Durchführung von Erbausschlagungen
- rechtliche Vertretung des Mündels, darunter Führen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
- Erarbeitung von Stellungnahmen für Gerichte
- Kooperation und Zusammenarbeit mit allen an der Pflege und Erziehung des Kindes/Jugendlichen beteiligten Partnern, z.B. Sozialleistungsträgern, Kindertagesstätten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Ärzten, Gerichten, sonstigen Behörden, etc.