Unterhaltsvorschuss (UVG)
Finanzielle staatl. Hilfe für Kinder bei Ausfall von Unterhaltszahlungen
Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts, der im Haushalt lebenden Kinder, Unterhaltsvorschussleistungen (UVG), wenn
- das Kind unter 18 Jahre alt ist und seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Antragstellers in Deutschland hat
- der betreuende Elternteil ledig, verwitwet, geschieden ist oder vom anderen Elternteil bzw. neuen Ehegatten, der nicht Vater/Mutter des Kindes ist, dauernd getrennt lebt und
- das Kind keine, nicht regelmäßig oder nicht ausreichende Unterhaltszahlungen bzw. nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält
Grundlage für die Berechnung des notwendigen Unterhalts ist der jeweils geltende altersabhängige Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes. Für Kinder ab 12 Jahre gelten neben den allgemeinen Bedingungen weitere Zugangsvoraussetzungen. Bitte erfragen Sie diese bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle.
Unterhaltsvorschussleistungen sind eine vorrangige Leistung, d. h. dass Sie beim Bezug von den Leistungen des SGB II aufgefordert werden, UVG zu beantragen. UVG wird nach der Bewilligung angerechnet und nicht ergänzend gezahlt.
Schriftlicher Antrag beim Jugendamt des Wohnortes des betreuenden Elternteils und des Kindes. Persönliche Abgabe des Antrages nach Terminvereinbarung.
keine
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und vereinbaren Sie zur Abgabe einen Termin. Zur wirksamen Antragstellung ist eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur erforderlich.
Kontakt
Michaela Dütsch
Organisationseinheit
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)