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Vaterschaft; Anerkennung

Für ein Kind nichtverheirateter Eltern ist die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich.

Als Grundsatz gilt: Vater eines Kindes ist, wer mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.

Sind die Eltern nicht verheiratet, bedarf es der Anerkennung (freiwillig) oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.

Erst nach Feststellung/Anerkennung entstehen die Pflichten und Rechte aus dem Eltern-Kind-Verhältnis.

Die Anerkennung bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Zustimmung der Mutter und ggfl. des Kindes und anderer Personen (z. B. bei Minderjährigkeit von Mutter oder Vater)

Sie kann vor einer Urkundsperson des Jugendamtes, beim Amtsgericht während eines laufenden Feststellungsverfahrens, einem Standesbeamten  oder einem Notar vorgenommen werden. Im Ausland sind die Konsularbeamten zuständig. 

Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt möglich.

Zur Klärung der Vaterschaft kann beim Jugendamt des Wohnortes der Mutter auf Antrag eine Beistandschaft eingerichtet werden.  

Persönliche Vorsprache unter Vorlage gültiger Ausweisdokumente

Terminvereinbarung bei der Urkundsperson; hierzu bitte HINWEIS beachten

Aufgrund der hohen Nachfrage ist die Verfügbarkeit von kurzfristigen Terminen sehr eingeschränkt; i.d.R. ist mit einer Wartezeit von 4-6 Wochen zu rechnen.

Die Beurkundung ist kostenlos. Bei einer Feststellung der Vaterschaft durch das Familiengericht fallen Verfahrenskosten an, die je nach Umfang (i.d.R. entscheidet das gericht nicht ohne  Abstammungsgutachten) erhoben werden. Das Gericht entscheidet je nach Verfahrensablauf darüber, wem die Kosten auferlegt werden. Die allgemeinen Bestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe bei Bedürftigkeit finden Anwendung.  

Kontakt

Ewald Thomann

Tanja Eisend

Organisationseinheit

Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
Mehr Informationen

Stand: 10.12.2024
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
Beistandschaft des Jugendamtes,