Menü

Menschen mit Behinderung; Informationen über Hilfen

Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX bzw. den für die einzelnen Rehabilitationsträger vorrangig geltenden Rechtsvorschriften. Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Menschen sind schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertenrechts, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von 50 oder höher vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben.

 

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird für diesen Personenkreis durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.

 

Den Grad der Behinderung stellt auf Antrag des Menschen mit das Zentrum Bayern Familie und Soziales fest, soweit er nicht bereits, z.B. durch Rentenbescheid oder Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt worden ist. Über die Gleichstellung entscheiden die Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus stellt das Zentrum Bayern Familie und Soziales über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind, einen Ausweis aus.

 

Zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung wird eine Reihe von Leistungen zur Teilhabe gewährt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Eingliederungshilfe soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

 

Leistungen zur Teilhabe werden erbracht als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, als Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie als Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie können als Dienstleistungen, Sachleistungen oder in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden.

 

Neben den Leistungen zur Teilhabe kommen noch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen in Betracht. Wegen der sozialen Sicherung von Menschen mit Behinderung siehe Menschen mit Behinderung, soziale Sicherung für

 

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind u. a.:

 

Ärztliche Behandlung und Zahnärztliche Behandlung; Arzneimittel und Verbandsmittel; Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie; Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel; Belastungserprobung und Arbeitstherapie; Kuren

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind u. a.:

 

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (z.B. Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen siehe Arbeitsförderung); Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (Berufsförderung Menschen mit Behinderung); sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der einzelnen Rehabilitationsträger sowie für schwerbehinderte Menschen begleitende Hilfen nach § 185 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch IX der Inklusionsämter) oder in Werkstätten für behinderte Menschen


Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe sind u. a.:

 

Hilfen zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht (Behinderte Kinder, Frühförderung und Frühbehandlung) sowie zu angemessener Schulbildung (Förderschulen) einschließlich der Vorbereitung hierzu; Hilfen zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit berufsfördernde Leistungen (Berufsförderung für Menschen mit Behinderung) nicht möglich sind (siehe z.B. Kraftfahrzeughilfen im Straßenverkehr); zur besseren Verständigung mit der Umwelt (Ermäßigung von Fernsprechgebühren); zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Beweglichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts; zur Ermöglichung und Erleichterung der Besorgung des Haushalts; zur Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung (Wohnraumförderung, Wohngeld) sowie zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (siehe z.B. Rundfunk- und Fernsehgebühren, Befreiung von; Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für Menschen mit Behinderung; Kraftfahrzeughilfen im Straßenverkehr)

 

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind u. a.:

 

Übergangsgeld oder KrankengeldLebensunterhalt; Beitragsübernahme zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (siehe Menschen mit Behinderung, soziale Sicherung für); Übernahme der mit einer berufsfördernden Leistung (Berufsförderung für Menschen mit Behinderung) zusammenhängenden Kosten (z.B. Unterkunft und Verpflegung bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen); Übernahme der Reisekosten (Reise- und Transportkosten); Behindertensport sowie Haushaltshilfe; außerdem Darlehen für schwerbehinderte Menschen (Kredite, Bürgschaften und Zuschüsse) sowie steuerliche Hilfen (Steuerbefreiungen und -erleichterungen). Wegen des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen siehe Urlaub, Gewährung von. Freistellung von Mehrarbeit Arbeitsbefreiung

 

Bei psychischer Behinderung siehe Psychisch Kranke, Hilfen für

 

Je nach der Art der Leistungen gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger; Agenturen für Arbeit; Träger der sozialen Entschädigung (Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bezirke, Landratsämter und kreisfreie Städte); Träger der öffentlichen Jugend-, Eingliederungs- und Sozialhilfe

 

Hilfe bei Klärung der Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bieten die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger vor Ort in jedem Landkreis oder kreisfreien Stadt. Diese beraten u.a. auch über die einzelnen Leistungsmöglichkeiten und -voraussetzungen

 

www.stmas.bayern.de/behinderung.php

 

www.stmas.bayern.de/inklusion/gleichstellungsgesetz

 

www.stmas.bayern.de/inklusives-leben/eingliederungshilfe

 

www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/inklusionsamt

 

www.zbfs.bayern.de

 

www.behindertenbeauftragte.bayern.de

 

www.behindertenbeauftragter.de

 

www.stmas.bayern.de/inklusives-leben/reha-service

Stand: 19.07.2022
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)