Sozialhilfe, Informationen über Hilfen zum Lebensunterhalt
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Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder anderen Trägern von Sozialleistungen, bestreiten können, haben im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn Sie nicht vorrangig Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Es werden einmalige und laufende Sach- oder Geldleistungen gewährt. Die Hilfe soll den notwendigen Lebensbedarf (Existenzminimum) sicherstellen (Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Kleidung u.ä.). Der sogenannte Regelbedarf umfasst dabei insbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Er wird in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt berücksichtigen. Folgende Regelbedarfsstufen werden dabei unterschieden:
- Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. - Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie
1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. - Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27 b SGB XII bestimmt (Unterbringung in stationärer Einrichtung). - Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. - Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. - Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt.
Die Höhe der Regelbedarfsstufen/Regelsätze beträgt ab 01.01.2024:
RBS 1 RBS 2 RBS 3 RBS 4 RBS 5 RBS 6
563 € 506 € 451 € 471 € 390 € 357 €
Nur in 3 Fällen können einmalige Leistungen gewährt werden:
- für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- für die Erstausstattung mit Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, für Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten
Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe). Einmalige Hilfen können auch Personen gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Mehrbedarfszuschläge (zwischen 17 v. H. und 60 v. H. der maßgebenden Regelbedarfsstufen) sind vorgesehen bei Zuerkennung des Merkzeichens G, für werdende Mütter, für Alleinerziehende und für Menschen mit Behinderung ab Vollendung des 15 Lebensjahres mit Anspruch auf bestimmte gesetzlich vorgegebene Eingliederungshilfeleistungen. Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderung oder von Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, erhalten einen Zuschlag in angemessener Höhe. Darüber hinaus wird ein Mehrbedarf zwischen 0,8 % - 2,3 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwasserversorgung) und dies nicht bei den Unterkunftskosten berücksichtigt wird. Ab 01.01.2020 wird außerdem ein Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung für Leistungsberechtigte eingeführt, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder einer vergleichbaren Einrichtung arbeiten.
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst außerdem noch die tatsächlichen Kosten für die Wohnung (z.B. Miete) und die laufenden Kosten der Heizung und der zentralen Warmwasserversorgung, sofern sie angemessen sind; diese Kosten sind also in den Regelsätzen nicht enthalten.
Die im Einzelfall zu gewährende Hilfe errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Bedarf (Regelsatz + Mehrbedarfszuschläge + Sonderleistungen + Unterkunft) und dem anrechenbaren Einkommen. Angerechnet werden alle Einkünfte, gleich welcher Art (auch Sachbezüge), nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen u. ä. Frei bleiben die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Weitere Leistungen, wie die Übernahme von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zur Erfüllung eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung und eines angemessenen Sterbegeldes sind darüber hinaus vorgesehen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in einem Pflegeheim gewährt werden. Es werden dann die Heimkosten (Entgelte) voll oder zum Teil übernommen und ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1) sowie Leistungen für Kleidung gewährt.
Kinder haben ab 01.01.2011 einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie bzw. ihre Eltern Sozialhilfe bekommen oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung- und Teilhabe gedeckt sind.
Sozialgesetzbuch XII, § 27a Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Bezirke; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Die Hilfen sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Selbshilfe bedeutet vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens. Die anderweitige ausreichende Hilfe kann in der Hilfe von unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) sowie in Leistungen anderer Sozialleistungsträger (Rentenversicherungsträger, Krankenkassen) begründet sein.
Organisationseinheit
Besondere Aufgaben / Wirtschaftliche Einzelhilfen (20.1)