Menü

Ausbildungsförderung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Informationen

Für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist (u. a. Schulbesuchende und Studierende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen, Höheren Fachschulen, Hochschulen) gilt grundsätzlich ein Vorrang der Förderung nach dem BAföG und ein Leistungsausschluss im Sozialgesetzbuch II. Demnach besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

 

Ausnahmsweise gilt der Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II nicht für Schülerinnen und Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen und Fach- und Fachoberschulklassen, die bei den Eltern wohnen oder wohnen könnten und deshalb keine Förderung nach dem BAföG erhalten.

Der Leistungsausschluss wird ferner dann nicht angewendet, wenn Schülerinnen und Schüler, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst, oder Studierende, deren Bedarf sich nach Korrekt: § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst,

 

  • im Haushalt der Eltern leben - bei einem Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG auch unabhängig vom Zusammenleben mit den Eltern - und
  • BAföG-Leistungen erhalten oder nur wegen Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht erhalten oder
  • über deren BAföG-Antrag noch nicht entschieden ist.

 

Der Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II findet ebenfalls keine Anwendung auf Auszubildende, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und über 30 Jahre alt sind.

 

Für Auszubildende, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Sozialgesetzbuch III förderungsfähig ist, sind grundsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II möglich, ggf. ergänzend neben Förderleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe) und der jeweiligen Ausbildungsvergütung. Ein Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II gilt nur dann, wenn diese

 

  • während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in einem Internat oder Wohnheim mit Vollverpflegung untergebracht sind (Bedarfe nach § 62 Absatz 3 Sozialgesetzbuch III),
  • über 18 Jahre und behindert sind und während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einer Unterstützten Beschäftigung und bei Grundausbildung anderweitig außerhalb eines Wohnheimes oder Internats mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht sind (Bedarf nach § 124 Sozialgesetzbuch III),
  • während einer beruflichen Ausbildung (duale Ausbildung) im Internat, Wohnheim oder beim Ausbilder mit Vollverpflegung untergebracht sind (Bedarfe nach § 61 Sozialgesetzbuch III),
  • behindert sind und während einer beruflichen Ausbildung mit Unterbringung im Internat, Wohnheim, beim Ausbilder oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen bei Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger untergebracht sind (Bedarf nach § 123 Sozialgesetzbuch III),
  • behindert, unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind und unter 21 alt Jahre sind und während einer beruflichen Ausbildung anderweitig mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht sind (Bedarf nach § 123 Sozialgesetzbuch III) oder
  • behindert, verheiratet, in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind und über 21 Jahre alt sind und während einer beruflichen Ausbildung anderweitig mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht sind (Bedarf nach § 123 Sozialgesetzbuch III) oder
  • behindert sind und während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in einem Wohnheim, einem Internat oder einer anderen besonderen Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht sind, wenn die Kosten von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden (Bedarf nach § 124 Sozialgesetzbuch III).

 

Die vom Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch II betroffenen Auszubildenden können Leistungen nach § 27 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II (z. B. Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, bei kostenaufwändiger Ernährung) und § 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II (z. B. Leistungen für Regelbedarf, Unterkunft und Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Härtefällen als Darlehen) erhalten.

 

Die Ausbildung von Menschen mit Behinderung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefördert.

 

§ 7 Absätze 5 und 6 Sozialgesetzbuch II, § 27 Absätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch II

 

Jobcenter

 

www.arbeitsagentur.de

 

www.stmas.bayern.de/grundsicherung

Organisationseinheit

Stand: 25.04.2022
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)