Sozialhilfe nach dem SGB XII
Befristet Erwerbsunfähige oder Rentner unterhalb der Regelaltersgrenze, die nicht in der Lage sind, aus anderen Mitteln den Lebensunterhalt zu bestreiten, können ein Recht auf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII haben.
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Selbsthilfe bedeutet vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens.
Die anderweitige ausreichende Hilfe kann in der Hilfe von unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) sowie in Leistungen anderer Sozialleistungsträger (Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Pflegekassen) bestehen.
Amt für Soziales (SG 20) , Besondere Aufgaben / Wirtschaftliche Einzelhilfen (20.1)