Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige
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Minderjährige erhalten einen Vormund/Pfleger, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge kraft Gesetzes oder aus anderen Gründen, z. B. nach einem familiengerichtlichen Beschluss gehindert sind.
Der Vormund/Pfleger wird vom Familiengericht ausgewählt und bestellt. Dem Vormund/Pfleger obliegt die rechtliche Vertretung des Minderjährigen bei der Ausübung der Personen- und Vermögenssorge im jeweils übertragenen Umfang. Er hält regelmäßig persönlichen Kontakt zum Mündel/Pflegling.
Die Vormundschaft/Pflegschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder Wegfall des rechtlichen Hindernisses. Im Falle einer gesetzlichen Amtsvormundschaft (1786 BGB) mit der Volljährigkeit der Mutter.
Eintritt kraft Gesetzes oder Feststellung der Notwendigkeit einer Vormundschaft/Pflegschaft und Auswahl des Vormunds/Pflegers durch das Familiengericht.
Vormundschaft-Pflegschaft (21.5)