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Pflegschaft

Ergänzungspflegschaft

Eine Ergänzungspflegschaft wird für besondere Angelegenheiten vom Familiengericht angeordnet.

Dies können z. B. sein:

  • Wahrnehmung der elterlichen Vertretung, wenn die Eltern an der Besorgung von Angelegenheiten (tatsächlich oder rechtlich) verhindert sind; 
  • Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht u.a.

Die Ergänzungspflegschaft ist auf bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge und meist zeitlich durch den Aufgabenkreis beschränkt.

 

Antrag beim für den Wohnort des Kindes zuständigen Familiengericht.

Feststellung des Erfordernisses durch die zuständigen Familiengerichte.

Führung der Ergänzungspflegschaft beim für den Wohnort des Kindes zuständigen Jugendamt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feststellung der Notwendigkeit und Bestellung durch die Familiengerichte.

Wird das Jugendamt zum ERgänzungspfleger bestellt, wird diese i.d.R. am Wohnort des Kindes geführt.

 

 

Kontakt

Olga Mensch

Florentina Müller

Patricia Fritsche

Organisationseinheit

Vormundschaft-Pflegschaft (21.5)
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Stand: 28.12.2020
Vormundschaft-Pflegschaft (21.5)
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