Waffen; Informationen zur Erlaubnis
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".
Teilweise müssen Sie den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen bzw. erlaubnispflichtigen Waffenteilen sogar beim Landratsamt Schweinfurt anzeigen, damit dies sowohl in Ihrer Waffenbesitzkarte, als auch im Nationalen Waffenregister angepasst werden kann - insbesondere betrifft das den Erwerb, die Überlassung und die Bearbeitung/Herstellung von Waffen und Waffenteilen.
Auch sogenannte "große" Magazine müssen im Zuge des Dritten Waffenrechtsänderungesetzes bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden. Näheres zur Anzeige sowie den neuen Regelungen bezüglich Magazinen finden Sie in unserem kurzen Informationsschreiben "Änderungen im Waffenrecht zum 01.09.2020".
Bei weiteren Fragen bzw. bei allgemeinen Fragen bezüglich des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, dessen neue Regelungen sowie deren Auswirkungen verweisen wir zudem auf unten stehenden Link zur Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration.
Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine komplette Schusswaffe erworben haben, können Sie hier die Anzeige vornehmen.
Der Erwerb von Schusswaffen ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Die Waffenbesitzkarte ist für einen Eintrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen.
Wenn Sie gem. § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG eine komplette Schusswaffe an eine andere Person überlassen haben und die Waffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist, können Sie hier die Anzeige vornehmen.
Die Waffenbesitzkarte ist für einen Austrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen.
Wenn Sie:
einzelne wesentliche Teile einer Waffe zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten
im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, oder
vorübergehend die Waffe zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen wollen,
dann besteht keine Anzeigepflicht (siehe auch § 37e Abs. 3 WaffG).
Wenn Sie bereits eine grüne Waffenbesitzkarte bzw. Waffenbesitzkarte für Vereine besitzen, können Sie hier einen Voreintrag beantragen.