Kleiner Waffenschein; Beantragung Waffenschein und sog. "Kleiner Waffenschein"
Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.
Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume oder
- des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)
zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.
Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.
Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.
Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.
Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung
besitzen.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.
Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
- Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
Persönliche Eignung
Sie müssen persönlich geeignet sein.
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
Die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition muss gegenüber dem Landratsamt Schweinfurt nicht nachgewiesen werden.
Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt den kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Das Verfahren wir durch Antragstellung des Bürgers eröffnet. Dies kann persönlich (durch Antragstellung in der Behörde) oder per Post (siehe Formulare) erfolgen. Bitte vergessen Sie bei Antragstellung per Post nicht den Antrag zu unterschreiben.
Danach erfolgt die Prüfung der Rechtslage anhand des Sachverhaltes durch die Waffenbehörde und anschließend die Erteilung des "Kleinen Waffenscheins" bzw. dessen Versagung.
Bei persönlicher Antragstellung bekommen Sie das Dokument samt Kostenrechnung mit zu zahlendem Restbetrag per Post zugestellt. Bei Antragstellung per Post muss allerdings eine persönliche Abholung des "Kleinen Waffenscheins" erfolgen, da Antragsteller mindestens einmal persönlich bei der Behörde vorsprechen müssen.
Einen Nachweis / ein Foto des Aufbewahrungsbehältnisses benötigt das Landratsamt Schweinfurt zur Beantragung nicht.
Die Bearbeitungsdauer beläuft sich beim Landratsamt Schweinfurt auf ca. vier bis sechs Wochen (abhängig von der Aufwendigkeit der Prüfung).
Die Gebühren für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins betragen zwischen 30 und 150 EUR.
Der "Kleine Waffenschein" kostet beim Landratsamt Schweinfurt 150 Euro.
Bei persönlicher Antragstellung sind bereits 90 Euro per Vorkasse zu entrichten, welche bei einer Versagung allerdings nicht wieder zurückerstattet werden. Falls der Antrag per Post eingereicht wird und bei der Prüfung Versagungsgründe bekannt werden sollten, werden Ihnen die 90 Euro Vorkasse als Prüfungsgebühr in Rechnung gestellt. Auf den Punkt gebracht bedeutet das, dass sowohl bei einer Versagung, als auch bei einer Erteilung eine Mindestprüfungsgebühr von 90 Euro anfällt, die aber optional auch noch steigen kann.
Es fallen bei einer Erteilung außerdem immer zusätzlich 2 Euro Dokumentengebühr an.
Wenn Sie noch keinen kleinen Waffenschein besitzen oder beantragt haben, können Sie diesen hier beantragen.
Kontakt
Organisationseinheit
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)