Kriegsopfer; Informationen über Hilfen
Personen, die durch ein militärisches oder militärähnliches Dienstverhältnis oder durch sonstige im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehende Umstände (z. B. Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Fliegerangriff, Besatzungsmaßnahmen) Gesundheitsschäden erlitten haben (Beschädigte), erhalten für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen der Schädigung Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erwerben ihre Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Lebenspartner, Waisen, Eltern) einen Versorgungsanspruch. Stirbt ein rentenberechtigter Beschädigter an einem versorgungsfremden Leiden, haben die Witwe (der Witwer), der hinterbliebene Lebenspartner und die Waisen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch (§ 48 Bundesversorgungsgesetz). Ist im Einzelfall ein Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz zwar nicht vorgesehen, würde aber eine Leistungsverweigerung unbillig sein, kann eine Leistung im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Bundesversorgungsgesetz) gewährt werden, z. B. Witwenrente für die Braut eines verstorbenen Beschädigten (Kriegsopferrente für Witwen).
Das Leistungssystem der Kriegsopferversorgung gilt auch für den Wehrdienst, für den Zivildienst, für Imfschäden, für ehemalige politische Häftlinge, für Opfer von Gewalttaten und für Angehörige von Kriegsgefangenen.
Kapitalisierung von Kriegsopferrenten Abfindung
Im Einzelnen werden folgende Leistungen und Vergünstigungen gewährt:
Altenhilfe Kriegsopferfürsorge
Ausbildungsförderung für Kinder von Beschädigten und Waisen in Form von Erziehungsbeihilfen (Kriegsopferfürsorge)
Ausgleichsrente Kriegsopferrente für Beschädigte, Witwen und Waisen
Badekuren Kuren für Kriegsopfer
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eines Beschädigten Kriegsopferfürsorge
Berufsschadensausgleich Kriegsopferrente für Beschädigte
Bestattungsgeld Bestattungskosten
Blindenhilfe in Form von Pflegezulage für Kriegsblinde, Blindenführhunde und andere Hilfsmittel Blinde, Hilfen für; Darlehen Kredite und Bürgschaften; Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV)
Ehegattenzuschlag Kriegsopferrente für Beschädigte
Elternrente Kriegsopferrente für Eltern
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt Kriegsopferfürsorge
Erholungshilfe (neben Badekuren) Kriegsopferfürsorge
Erziehungsbeihilfen für Waisen und Kinder von Beschädigen Kriegsopferfürsorge
Grundrente Kriegsopferrente für Beschädigte, Witwen und Waisen
Haushaltsweiterführung, Hilfen zur Kriegsopferfürsorge
Heil- und Krankenbehandlung Heilbehandlung für Kriegsopfer
Heiratsabfindung für Kriegerwitwen Abfindung
Hilfen in besonderen Lebenslagen Kriegsopferfürsorge
Kapitalabfindung (Kapitalisierung von Kriegsopferrenten) Abfindung
Kinderzuschlag Kriegsopferrente für Beschädigte
Kleiderverschleißpauschale Kleiderverschleiß
Kraftfahrzeughilfen und Erleichterungen im Straßenverkehr Kraftfahrzeughilfen
Krankenhausbehandlung Heilbehandlung für Kriegsopfer
Krankenhilfe Kriegsopferfürsorge
Versorgung mit Hilfsmitteln
Soweit dies nach der Art der Gesundheitsstörung notwendig ist, erhalten Beschäftigte Körperersatzstücke und andere Hilfsmittel (z. B. Kunstglieder, orthopädisches Schuhwerk, Hörgeräte); außerdem sind sie im Gebrauch der Hilfsmittel auszubilden. Es können auch Zuschüsse (z. B. zu den Kosten für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeuges) geleistet werden.
§ 13 Bundesversorgungsgesetz
Wegen der besonderen Hilfsmittel für Blinde
siehe Blinde, Hilfen für
Pflege, Hilfe zur Kriegsopferfürsorge
Pflegeausgleich
Dies gilt seit 01.04.1995 für den Elternteil entsprechend, der mit dem verstorbenen Pflegezulageempfänger in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Pflegezulage
Diese erhalten Beschädigte, die infolge anerkannter Gesundheitsstörungen so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens ständig fremder Hilfe bedürfen. Empfänger einer Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Ausmaß der Hilflosigkeit. Sie wird in 6 Stufen gewährt und beträgt (Stand: 01.07.2021) monatlich in Stufe I 342 €, Stufe II 584 €, Stufe III 832 €, Stufe IV 1.068 €, Stufe V 1.386 € und Stufe VI 1.706 €. Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege die jeweilige Pflegezulage, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Beschädigte mit seinem Ehegatten oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, wird die Pflegezulage so erhöht, dass er nur ein Viertel der von ihm aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. Blinde erhalten stets mindestens die Stufe III (Blinde, Hilfen für). Auch für einige andere Leidenszustände (z. B. Hirnverletzung, Querschnittslähmung, Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen) sind bestimmte Mindeststufen der Pflegezulage festgelegt (§ 35 Bundesversorgungsgesetz).
Renten für Beschädigte, Witwen (Witwer), Waisen und Eltern Kriegsopferrente
Schadensausgleich für Witwen Kriegsopferrente für Witwen (Witwer)
Schwerstbeschädigtenzulage Kriegsopferrente für Beschädigte
Sonderbetreuung
Bei den sieben bayerischen Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales sind Sonderbetreuerinnen und Sonderbetreuer angesiedelt. Sie nehmen sich vor allem besonders schwer geschädigter Kriegsopfer und den diesem Personenkreis gleichgestellten Opfergruppen (z. B. Gewaltopfer, Impfgeschädigte und Zivildienstleistende) an. Ferner geben sie Auskunft und beraten in Blindengeldangelegenheiten und nach dem Sozialgesetzbuch IX (Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und von Merkzeichen) insbesondere dann, wenn sich wegen des Alters oder der Behinderung Kommunikationsschwierigkeiten ergeben. Die Sonderbetreuerinnen und Sonderbetreuer helfen den Berechtigten vor allem durch Hausbesuche. Sonderbetreuung erfolgt auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge.
Sterbegeld
Nach dem Tod eines rentenberechtigten Beschädigten ist seinen Angehörigen, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm unterhalten wurden, ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der im Sterbemonat zugestandenen Versorgungsbezüge zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind (in dieser Reihenfolge) der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Enkelkinder, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder. Sind keine Angehörigen vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat (§ 37 Bundesversorgungsgesetz). Zusätzliche Zahlung von Bestattungsgeld Bestattungskosten
Übergangsgeld bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld
Versehrtenleibesübungen Behindertensport
Versorgungskrankengeld Versorgungskrankengeld
Waisenrente Kriegsopferrente für Waisen
Witwen(r)rente Kriegsopferrente für Witwen(r)
Wohnungshilfe Kriegsopferfürsorge, Wohnraumförderung, Behinderte Menschen, Hilfen für
Zahnersatz
Dieser wird nur im Rahmen der Heilbehandlung übernommen. Über Umfang und Ausführung des Zahnersatzes beraten das Zentrum Bayern Familie und Soziales sowie die Krankenkassen.
Auslandsaufenthalt, Zwischenstaatliche Verträge
§ 24 Sozialgesetzbuch I; Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales, Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Bezirke, Bundeswehrverwaltung