Freizügigkeit für Arbeitnehmer; Informationen
Deutsche Arbeitnehmer
Alle Deutschen können Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen und jeden Erwerbszweig betreiben (Grundgesetz).
Arbeitnehmer aus EU-Staaten und aus EWR-Staaten
Die deutschen Arbeitnehmern zustehenden Rechte (s.o.) gelten ebenso für Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird Staatsangehörigen aus diesen Ländern ebenfalls volle Freizügigkeit eingeräumt.
Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern; Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - EWG-VO 1612/68; Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Ausnahme: Für Staatsangehörige der am 01.05.2004 (EU-8) und der am 01.01.2007 (Bulgarien und Rumänien) der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten galten für einen Zeitraum von maximal 7 Jahren Übergangsfristen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und in Teilbereichen der Dienstleistungsfreiheit. Arbeitnehmer aus EU-8 genießen mittlerweile aber seit 01.05.2011 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für Bulgarien und Rumänien endete die letzte Stufe der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 31.12.2013. Seit 01.01.2014 genießen nun auch rumänische und bulgarische Fachkräfte uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für kroatische Arbeitnehmer lief seit EU-Beitritt am 01.07.2013 die erste Stufe (von insgesamt 3 möglichen Stufen) der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für zunächst 2 Jahre. Die Bundesregierung hat jedoch die weitere Beschränkungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen. Somit besteht auch für kroatische Arbeitnehmer nunmehr seit 01.07.2015 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Sozialgesetzbuch III; Aufenthaltsgesetz; Beschäftigungsverordnung; Beschäftigungsverfahrensverordnung
Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten genießen in Deutschland keine Freizügigkeit. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt. Grundsätzlich ist hierzu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Über die Zustimmung wird im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels entschieden. Dabei kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich nur zustimmen,
- wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
- bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche und ihnen rechtlich Gleichgestellte) für die Beschäftigung nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und
- der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
In den letzten Jahren erfolgten jedoch diverse Rechtsänderungen, die insbesondere qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten vielfältige und ausreichende Möglichkeiten sichern, am deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Letzt Entwicklungen:
- Seit Juni 2011 wurde die Vorrangprüfung für Ingenieurberufe und Ärzte wegen schon jetzt zu Tage tretendem Fachkräftemangel (der nicht durch Aktivierung von inländischem Potenzial behoben werden kann) ausgesetzt.
- Mit Einführung der Blue Card für Hochqualifizierte (seit 01.08.2012) wurden weitere Zuwanderungserleichterungen umgesetzt.
- Mit der Neuregelung der Beschäftigungsverordnung (1. Juli 2013) weitere Öffnung des Arbeitsmarktes in Mangelberufen für Facharbeiter (nicht-akademische Fachkräfte mit Berufsabschluss) aus Drittstaaten.
- Auch für Asylbewerber und geduldete Ausländer wurde der Arbeitsmarktzugang erleichtert.
- Änderung der Beschäftigungsverordnung: Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragsstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufhalten und unverzüglich ausreisen.
- In Bezug auf Asylbewerber und geduldete Ausländer wurde der Arbeitsmarktzugang ebenfalls erleichtert.
- Das am 01.01.2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte nach Deutschland kommen können, die die Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.
Artikel 12 Grundgesetz, § 284 Sozialgesetzbuch III, Aufenthaltsgesetz; Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Beschäftigungsverordnung, Beschäftigungsverfahrensverordnung
Ausländerämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten (Aufenthaltstitel); Agenturen für Arbeit bzw. Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (Zustimmung, Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU)