Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe - UKRAINE; Erteilung und Beantragung der Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe - UKRAINE
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Zwecken, u. a. aus humanitären Gründen erteilt.
Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.
Ukrainische Kriegsflüchtlinge, die zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns (24.02.2022) ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, haben Anspruch auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ist eine Kunststoffkarte im Scheckkartenformat. Er besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf den persönlichen Daten, biometrische Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) und gegebenenfalls Nebenbestimmungen (Auflagen) gespeichert sind. Für alle Ukrainer ist mit Erteilung des Aufenthaltstitels die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Neu eingereiste Geflüchtete ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, müssen sich zeitnah nach der Wohnsitzanmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt bei der Ausländerbehörde des Landkreises Schweinfurt zwecks Erstregistrierung und Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag melden.
Für bereits in Deutschland wohnhafte ukrainische Kriegsflüchtlinge gilt die am 05.12.2023 in Kraft getretene Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung:
Alle ab dem 1. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz sind automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten somit die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen und keinen Antrag stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei den "Links & Downloads"!
- Anmeldung Wohnort (Gemeinde/Rathaus)
- Für das weitere Vorgehen melden Sie sich bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (Erstregistrierung/Antrag elektronischer Aufenthaltstitel)
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Ausländerrecht (30.2)