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Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an der Fahreignung

Informationen in Bezug auf die Überprüfung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern aufgrund von bekanntgewordenen Zweifeln an der Kraftfahreignung

Die Fahrerlaubnisbehörde hat grundsätzlich sowohl bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis, als auch bei Inhabern einer Fahrerlaubnis zu prüfen, ob der/die Betroffene zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist. Hierzu hat der/die Betroffene

  1. die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zu erfüllen und

  2. nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze zu verstoßen. Auch dürfen keine Anhaltpunkte für ein hohes Aggressionspotential vorhanden sein (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG bzw. § 3 Abs 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV). Unter gewissen Voraussetzungen ist ein Bewerber/Inhaber auch auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVG i.V.m. § 23 Abs. 2 FeV). Die Voraussetzungen hierfür sind in §§ 11 – 14 FeV sowie der Anlagen 4 – 6 zur FeV geregelt.

  3. Die bedingte Eignung ist bei Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze jedoch auszuschließen. 

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers/Inhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Betroffene diverse Gutachten beibringt (§ 2 Abs. 8, § 3 StVG i.V.m. §§ 22 Abs. 2, 11 Abs. 2, 46 FeV).

In vielen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum bei der Anordnung zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens.

Hierzu wird auf die gesetzlichen Bestimmungen

verwiesen. 

Darüber hinaus muss die aktuelle Rechtsprechung beachtet werden.

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Kontakt

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Namensbeginn mit V - Z
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Namensbeginn mit L - U
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Organisationseinheit

Stand: 13.06.2024
Fahrerlaubnisbehörde (31.2)
Eignungszweifel,