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Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Der Antrag ist schriftlich oder das bereitgestellte Online-Verfahren ei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Dauer des Verfahrens: ca. 3 bis 4 Wochen

gültiger Personalausweis oder Reisepass
Führungszeugnis
Gewerbezentralregisterauszug
ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag

bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat

in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen

für Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
für Nicht-EU-Ausländer: Zuverlässigkeitsnachweis

Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 

Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. der deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

  • Erlaubnis: 100 bis 3.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/6.1)

Kontakt

Marianne Lauer

Kathrin Zeißner

Organisationseinheit

Stand: 28.03.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)