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Gast­stät­ten­er­laub­nis; Bean­tra­gung Gast­stät­ten­er­laub­nis im Land­kreis Schwein­furt

Wenn Sie ein Gast­stät­ten­ge­wer­be mit Ausschank alko­ho­li­scher Geträn­ke betrei­ben wollen, bedür­fen Sie einer Gast­stät­ten­er­laub­nis. Die Gast­stät­ten­er­laub­nis wird sowohl perso­nen­be­zo­gen als auch raum­be­zo­gen erteilt.

Ein Gast­stät­ten­ge­wer­be betrei­ben Sie, wenn Sie im stehen­den Gewer­be

  1. Geträn­ke zum Verzehr an Ort und Stel­le verab­rei­chen (Schank­wirt­schaft) oder
  2. zube­rei­te­te Spei­sen zum Verzehr an Ort und Stel­le verab­rei­chen (Spei­se­wirt­schaft),

wenn der Betrieb jeder­mann oder bestimm­ten Perso­nen­krei­sen zugäng­lich ist.

Erlaub­nis­pflich­tig ist das Gast­stät­ten­ge­wer­be nur dann, wenn alko­ho­li­sche Geträn­ke verab­reicht werden. Werden ledig­lich alko­hol­freie Geträn­ke und/oder zube­rei­te­te Spei­sen verab­reicht, ist das Gast­stät­ten­ge­wer­be erlaub­nis­frei.

Die Erlaub­nis wird für eine bestimm­te Betriebs­form (z.B. Schank- und Spei­se­wirt­schaft, Disko­thek, Tanz­ca­fe etc.) und für die dem Betrieb dienen­den Räume erteilt.
Erlaub­nis­pflich­tig ist auch jede Erwei­te­rung des Gast­stät­ten­be­triebs und jede Ände­rung der Betriebs­form.
Bei Gesell­schaf­ten des bürger­li­chen Rechts und bei Handels­ge­sell­schaf­ten (OHG,KG) bedarf jeder geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter einer Erlaub­nis.

Wollen Sie eine erlaub­nis­pflich­ti­ge Gast­stät­te durch einen Stell­ver­tre­ter betrei­ben, benö­ti­gen Sie eine Stell­ver­tre­tungs­er­laub­nis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaub­nis­be­dürf­ti­gen Gast­stät­ten­be­trieb von einer ande­ren Person über­neh­men wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gast­stät­ten­ge­wer­bes bis zur Ertei­lung der Erlaub­nis auf Wider­ruf (in der Regel für einen Zeit­raum bis zu drei Mona­ten) gestat­tet werden (vorläu­fi­ge Erlaub­nis).
Entspre­chen­des gilt für die Ertei­lung einer vorläu­fi­gen Stell­ver­tre­tungs­er­laub­nis (§ 11 GastG).

Handelt es sich bei der erlaub­nis­pflich­ti­gen gastro­no­mi­schen Tätig­keit um eine nur zeit­lich befris­te­te Bewir­tung anläss­lich einer Veran­stal­tung (beson­de­rer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musik­fest etc.) kann der Betrieb des Gast­stät­ten­ge­wer­bes unter erleich­ter­ten Voraus­set­zun­gen (in der Regel ist kein Unter­rich­tungs­nach­weis und keine Bauge­neh­mi­gung erfor­der­lich) gemäß § 12 GastG von der Gemein­de gestat­tet werden.

Die Zuver­läs­sig­keit des Gewer­be­trei­ben­den wird anhand des Führungs­zeug­nis­ses und des Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter­aus­zugs von der Erlaub­nis­be­hör­de über­prüft.

Die Unter­rich­tung über die notwen­di­gen lebens­mit­tel­recht­li­chen Kennt­nis­se (sofern Sie eine Schank-und Spei­se­wirt­schaft betrei­ben) wird von der Indus­trie- und Handels­kam­mer (im Anschluß an einen 6-stün­di­gen Unter­richt) beschei­nigt (Unter­rich­tungs­nach­weis). Bei juris­ti­schen Perso­nen (GmbH, AG) müssen diese persön­li­chen Erlaub­nis­vor­aus­set­zun­gen bei den Vertre­tungs­be­rech­tig­ten (Geschäfts­füh­rer, Vorstand) vorlie­gen.

Voraus­set­zung für die Ertei­lung der Erlaub­nis ist ferner, dass für die Gast­stät­te in der jeweils beab­sich­tig­ten Betriebs­form eine Bauge­neh­mi­gung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gast­stät­ten­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die Geeig­net­heit der Räume und die Lage der Gast­stät­te erfüllt.

Die Gast­stät­ten­er­laub­nis muss vor Betriebs­be­ginn erteilt sein, eine recht­zei­ti­ge Antrag­stel­lung (ca. 4 Wochen vor Betriebs­be­ginn) ist daher erfor­der­lich. 

wenn der Gewer­be­trei­ben­de die gastro­no­mi­sche Tätig­keit regel­mä­ßig und nach­hal­tig zu bestimm­ten Anläs­sen (und damit haupt­be­ruf­lich) ausübt: Unter­rich­tungs­nach­weis über die Teil­nah­me an einem 6-stün­di­gen IHK-Kurs
Führungs­zeug­nis für Behör­den
(zu bean­tra­gen bei der Wohn­sitz­ge­mein­de)
(zu bean­tra­gen bei der Wohn­sitz­ge­mein­de)
Grund­riss der für den Gast­stät­ten­be­trieb und den Aufent­halt der Beschäf­tig­ten vorge­se­he­nen Räume
  • Gast­stät­ten­er­laub­nis: 100 bis 6.000 EUR
  • Stell­ver­tre­tungs­er­laub­nis und vorläu­fi­ge Erlaub­nis: 50 bis 600 EUR
  • vorläu­fi­ge Stell­ver­tre­tungs­er­laub­nis: 30 bis 300 EUR
  • Führungs­zeug­nis und Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter­aus­zug je 13 EUR
  • Unter­rich­tung mit Bestä­ti­gung (Unter­rich­tungs­nach­weis) bei der Indus­trie- und Handels­kam­mer: 80 EUR

Kontakt

Mari­an­ne Lauer

Kath­rin Zeiß­ner

Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit

Stand: 28.03.2025
Baye­ri­sches Staats­mi­nis­te­ri­um für Ernäh­rung, Land­wirt­schaft, Fors­ten und Touris­mus (siehe Bayern­Por­tal)
Landkreis Schweinfurt
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