Pflegende Angehörige; Informationen
Seit 1998 werden Fachstellen für pflegende Angehörige aus dem Förderprogramm "Bayerisches Netzwerk Pflege" gefördert. Angehörige von pflegebedürftigen Menschen erhalten hier Rat, Hilfe und Entlastung durch speziell geschulte Fachkräfte für Angehörigenarbeit. Die Träger der Fachstellen bieten darüber hinaus oftmals auch Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige und deren Angehörige an, z. B. Betreuungsangebote (Betreuungsgruppen und Helferkreise, s. u.) und Angehörigengruppen zur stundenweisen Entlastung der Angehörigen. Zudem beraten Pflegestützpunkte zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege und entsprechend in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangeboten, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu gewährleisten.
Die Kontaktdaten der Fachstellen für pflegende Angehörige und der Pflegestützpunkte sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege abrufbar.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben seit 01.01.2017 einen Anspruch auf den einheitlichen Entlastungsbetrag (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei) von bis zu 125 €. Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Personen sowie für Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit Pflegebedürftiger einzusetzen. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen:
- der Tages- und Nachtpflege,
- der Kurzzeitpflege,
- ambulanter Pflegedienste im Sinne des Sozialgesetzbuches XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen für die Selbstversorgung, oder
- der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des Sozialgesetzbuches XI.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen jenseits von Grund- bzw. Behandlungspflege Unterstützung für Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende bieten. Nach Landesrecht können in Bayern insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt und ggf. gefördert werden:
- Betreuungsgruppen, die betreuungsbedürftigen Personen wöchentlich oder vierzehntägig auch außerhalb der häuslichen Umgebung Kontaktmöglichkeiten bieten,
- ehrenamtliche Helferkreise, bei denen geschulte Ehrenamtliche unter fachlicher Anleitung eine Einzelbetreuung im häuslichen Bereich anbieten,
- qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, bei denen ein geschultes Team von Gastgeberin oder Gastgeber und Ehrenamtlichen unter fachlicher Leitung mehrere betroffene Personen betreut,
- Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen: Darunter sind Dienstleistungen zu verstehen, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden (Wäschepflege, Botengänge, Fahr- und Begleitdienste, etc.),
- Alltagsbegleiter, die den Betroffenen Hilfestellungen bei der Bewältigung allgemeiner und pflegebedingter Anforderungen des Alltags bieten (gemeinsame Einkäufe, gemeinsame Spaziergänge, etc.),
- Pflegebegleiter: Sie unterstützen häuslich Pflegende, indem sie bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags helfen und die Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken,
- familienentlastende Dienste oder
- Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen.
Zur Verbesserung der Versorgungssituation werden der Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Modellprojekte sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung von Ehrenamt und Selbsthilfe (z. B. Angehörigengruppen) im Bereich der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI gefördert.
Bei Betreuungsangeboten übernehmen Ehrenamtliche grundsätzlich unter fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich. Angebote zur Entlastung von Pflegenden richten sich an pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Personen. Sie sollen bei der Strukturierung des Pflegealltags durch eine beratende Unterstützung helfen.
Seit 01.01.2021 ist im Freistaat Bayern die Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch Einzelpersonen unter bestimmten Qualitätsgesichtspunkten möglich. Bei ehrenamtlichen Einzelhelferinnen und -helfern ist insbesondere vorgesehen, dass eine Registrierung bei den Fachstellen für Demenz und Pflege in den einzelnen Regierungsbezirken erfolgt, sie über eine Schulung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten verfügen, lediglich eine Aufwandsentschädigung gewährt wird und versicherungsrechtliche Erfordernisse eingehalten werden; mit der Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt. Angebote von selbstständig tätigen Einzelhelferinnen und -helfern – haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitung – bedürfen einer Anerkennung durch das Bayerische Landesamt für Pflege. Zudem müssen hauptamtlich tätige Einzelpersonen insbesondere über eine entsprechende Qualifikation verfügen und nachweisen, dass eine Vertretung im Verhinderungsfall gewährleistet ist.
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die den Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft haben, können den nicht ausgeschöpften Betrag - maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs - für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.
Fachliche Unterstützung für pflegende Angehörige bieten die Pflegekurse und die häusliche Pflegefachberatung.
Für pflegende Angehörige übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlung zur Rentenversicherung.
Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf (unbezahlte) vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Pflegezeit beträgt längstens sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Pflege endet die Pflegezeit vorzeitig vier Wochen nach dem Eintritt der veränderten Umstände. Pflegende Angehörige genießen von der Ankündigung (höchstens jedoch zwölf Wochen im Voraus) bis zur Beendigung der Freistellung für die Pflege besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nur in besonderen Fällen kündigen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbeaufsicht) zustimmt. Angehörige haben zudem Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung für die Organisation der bedarfsgerechten Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger. Während dieser Freistellung besteht ab dem 01.01.2015 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung aus der Pflegeversicherung.
Während der Pflegezeit sind Angehörige versichert nach dem Recht der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III).
Siehe auch Pflegezeit und Familienpflegezeit
Siehe auchPflegebedürftigkeit, Leistungen bei
Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige und demenziell erkrankte Menschen und deren Angehörige - siehe auch Mehrgenerationenhäuser.
§§ 44, 44a, 45, 45a-45d Sozialgesetzbuch XI; Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG); Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“; Pflegezeitgesetz
Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Landratsämter und kreisfreie Städte, Pflegekassen
www.stmgp.bayern.de/service/ansprechpartner-und-fachstellen
www.stmgp.bayern.de/pflege/pflege-zu-hause