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Personenbeförderungswesen

Informationen zum Thema Personenbeförderungswesen

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht / bedarf der Erlaubnis (Konzession). Bei dieser unternehmerischen Tätigkeit unterscheidet man zwischen dem Verkehr mit Taxen (§ 47 Personenbeförderungsgesetz - PBefG), Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen (§ 48 PBefG) und dem Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG).

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Es gilt die jeweilige Taxi- und Taxitarifordnung.

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Taxenverkehr sind.

Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen sind Fahrten, die der Unternehmer mit Pkw nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt führt wieder an den Ausgangspunkt zurück.

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Pkw nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Die Reiseteilnehmer werden an ein gleiches Reiseziel und zum Abschluss an den Ausgangspunkt der Reise zurückbefördert.

 

Hinweis: Zum Fahren/Führen eines Mietwagens oder eines Taxis ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) erforderlich. Dieser ist bei der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen.

Genehmigungsvoraussetzung:

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Persönliche Genehmigungsvoraussetzungen:

Die persönliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn

  • das Unternehmen nach den geltenden Vorschriften des Straßenpersonenverkehrs geführt wird.
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer begründen. Das gleiche gilt für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen.

Fachliche Genehmigungsvoraussetzungen:

Die fachliche Eignung ist nachzuweisen:

  • bei natürlichen Personen für den Antragsteller,
  • bei Gesellschaften für den vertretungsberechtigten Gesellschafter,
  • bei juristische Person für einen gesetzlichen Vertreter.

Wird eine Person zur Führung der Personenbeförderungsgeschäfte bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.

Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden:

  • durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer,
  • durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwerpunkt Personenverkehr,
  • durch eine Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt Schwerpunkt Personenbeförderung,
  • durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs,
  • durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit des Taxen- und Mietwagenverkehrs

 Die Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 1 und 2 der Berufszugangsverordnung vermittelt haben.

Finanzielle Genehmigungsvoraussetzungen:

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die finanziellen Mittel zur Aufnahme und zur Führung des Betriebes vorhanden sind.

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand einer Vermögensübersicht.

Für die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind folgende Merkmale maßgebend:

  • verfügbare Finanzmittel, einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
  • als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
  • Betriebskapital,
  • Kosten, einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlage und Ausrüstungen,
  • Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist gewährleistet, wenn:

  • keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
  • beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens u. A. ein Betriebskapital von mindestens  2.250 € für das erste eingesetzte Fahrzeug und 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann nachgewiesen werden durch:

  • Vorlage eines Prüfberichtes,
  • geeignete Unterlagen einer Bank/Sparkasse,
  • einen vereidigten Wirtschaftsprüfer,
  • einen Steuerberater,
  • einen vereidigten Buchprüfer.
Stand: 03.04.2023
Straßenverkehrsbehörde (31.1)
Konzession,Personenbeförderung,Taxi,