Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht
Beantragung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht
Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis können samt der notwendigen Unterlagen auch am Bürgerservice des Landratsamtes Schweinfurt abgegeben, in den Briefkasten des Landratsamtes Schweinfurt eingeworfen oder postalisch übersandt werden. Bitten achten Sie hierbei auf die Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben auf dem Antragsformular.
Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden, wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen.
Das Gericht entscheidet im Strafverfahren nicht darüber, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen.
Es ist vielmehr Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegen. Die Prüfung Ihrer Fahreignung muss sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände erstrecken.
Außerdem ist zusätzlich eine komplette (praktische und/oder theoretische) Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die theoretische und/oder praktische Befähigung nicht mehr zu bejahen ist (vgl. 20 Abs. 2 FeV). Ob Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen, kann erst im Rahmen der Prüfung des Neuerteilungsantrags entschieden werden.
Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind detailliertere Informationen - insbesondere auch zur Bearbeitungszeit für Ihren Antrag - an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Registerauskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden.
Voraussetzung
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Landkreis Schweinfurt.
Persönliche Vorsprache
- Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift beinhaltet, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss.
Antrag
- Ist beim Landratsamt Schweinfurt erhältlich. Sie können den Antrag aber auch über unsere Internetseite ausdrucken.
- Das Einwohnermeldeamt hat im Antrag den Wohnsitz zu bestätigen. Hier beantragen Sie gleichzeitig ein behördliches Führungszeugnis, das direkt zur Fahrerlaubnisbehörde gesandt wird.
Bitte vereinbaren Sie zur Antragstellung immer einen Termin mit uns.
Wenn das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung angeordnet hat, können Sie den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen.
- Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung oder Personalausweis (bei postalischer Antragsstellung bitte in Kopie beifügen)
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (45 mm x 35 mm; nicht älter als ein Jahr)
- Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines
- Aktuelles behördliches Führungszeugnis. Dieses beantragen Sie vor Antragsstellung bei der Wohnsitzgemeinde (Belegart "O"). Sofern die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE beantragt wird, ist ein erweiteres Führungszeugnis zu beantragen.
Für die Klassen A,A1,AM,B,BE,L und T:
- Bei Beantragung der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T ist eine Sehtestbescheinigung eines Augenoptikers oder Augenarztes ausreichend (nicht älter als 2 Jahre).
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Für die Klassen C,CE,C1,C1E,D,DE,D1 und D1E:
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (sofern bisher noch nicht vorgelegt)
- Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder eines Betriebs-/Arbeitsmediziners nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (nicht älter als 2 Jahre).
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (nicht älter als 1 Jahr).
- Für die D-Klassen zudem ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr).
Bitte achten Sie bei Antragsstellung darauf, alle erforderlichen Unterlagen vollständig. Durch die Nachforderung benötigter Unterlagen kommt es andernfalls zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 in der jeweils gültigen Fassung.
Unter diesem Link können Sie sich einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde buchen.
Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.
Kontakt
Kerstin Greß
Iris Becker
Organisationseinheit
Fahrerlaubnisbehörde (31.2)