Mahnung und Vollstreckung
Die Kasse ist zur Zahlungsüberwachung und zur rechtzeitigen und vollständigen Einziehung aller Einnahmen verpflichtet.
Die Kasse muss die Aufgaben der Mahnung, Beitreibung und Vollstreckung bei öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen erfüllen. Ihr obliegt die Mahnung und Vollstreckung für den Landkreis und den Staat.
Gehen Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen.
Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
• die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird,
• eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt.
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Organisationseinheit
Kreiskasse (LR 1.2)