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Immis­si­ons­schutz; Über­prü­fung der Anla­gen­si­cher­heit und Stör­fall­vor­sor­ge

Bestimm­te Betrie­be mit beson­ders großem Gefah­ren­po­ten­zi­al (Betriebs­be­rei­che) unter­lie­gen der Stör­fall-Verord­nung.

Wer mit bestimm­ten Mengen bestimm­ter gefähr­li­cher Stof­fe umgeht ist Betrei­ber eines Betriebs­be­reichs gemäß § 5a des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes (BImSchG). Die Stof­fe und Mengen­schwel­len sind in der Stör­fall-Verord­nung (Zwölf­te Verord­nung zur Durch­füh­rung des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes - 12. BImSchV) gere­gelt. Zudem gibt die Stör­fall-Verord­nung vor, dass der Betrei­ber eines Betriebs­be­reichs Maßnah­men ergrei­fen muss, um Stör­fäl­le zu verhin­dern sowie im Falle eines Stör­falls die Auswir­kun­gen so gering wie möglich zu halten. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die entspre­chen­de Anla­ge immis­si­ons­schutz­recht­lich geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist oder nicht. In Bayern gibt es derzeit ca. 500 solcher Betriebs­be­rei­che. Meist sind dies groß­in­dus­tri­el­le Anla­gen wie z. B. Raffi­ne­ri­en und Chemie­be­trie­be, aber auch Biogas­an­la­gen und Gefahr­stoff­la­ger können Betriebs­be­rei­che sein.

 

Die Sicher­heit der Perso­nen im Betriebs­be­reich und auch in der Nach­bar­schaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewähr­leis­tet sein, sonst darf die Anla­ge des Betriebs­be­reichs, von der eine unzu­läs­si­ge Gefähr­dung ausgeht, nicht betrie­ben werden. Bei den Vorkeh­run­gen zur Verhin­de­rung von Stör­fäl­len sind durch den Betrei­ber verschie­de­ne Ursa­chen zu berück­sich­ti­gen, es sei denn diese können vernünf­ti­ger­wei­se ausge­schlos­sen werden. Solche Ursa­chen können beispiels­wei­se betrieb­li­che Gefah­ren­quel­len wie das Versa­gen einer tech­ni­schen Einrich­tung, aber auch umge­bungs­be­ding­te Gefah­ren­quel­len (z. B. Erdbe­ben, Hoch­was­ser, Infra­struk­tur) oder die Eingrif­fe Unbe­fug­ter sein. Jeder Betrei­ber von Betriebs­be­rei­chen ist zudem verpflich­tet, ein soge­nann­tes Sicher­heits­ma­nage­ment­sys­tem einzu­rich­ten und anzu­wen­den.

 

Bei der Neuan­sied­lung von Betriebs­be­rei­chen und bei Ände­run­gen in ihrer Umge­bung (z. B. heran­rü­cken­de Wohn­be­bau­ung) sind ausrei­chen­de Abstän­de zum Schutz der mensch­li­chen Gesund­heit und der Umwelt zu gewähr­leis­ten. Der Betrei­ber eines Betriebs­be­reichs mit einem beson­ders großen Gefah­ren­po­ten­zi­al (Betriebs­be­reich der „oberen Klas­se“) muss einen detail­lier­ten Sicher­heits­be­richt erstel­len und alle Perso­nen und Einrich­tun­gen mit Publi­kums­ver­kehr sowie Betriebs­stät­ten, oder benach­bar­te Betriebs­be­rei­che, die von einem Stör­fall betrof­fen sein könn­ten, ausführ­lich über Sicher­heits­maß­nah­men und über das rich­ti­ge Verhal­ten im Fall eines Stör­falls infor­mie­ren. Auch Betrei­ber von Betriebs­be­rei­chen mit gerin­ge­rem Gefah­ren­po­ten­zi­al (Betriebs­be­rei­che der „unte­ren Klas­se“) haben in der Regel der Öffent­lich­keit verschie­de­ne Infor­ma­tio­nen zugäng­lich zu machen.

 

Zustän­di­ge Behör­den in Bayern sind die Immis­si­ons­schutz- und - sofern exter­ne Notfall­plä­ne zu erstel­len sind - die Kata­stro­phen­schutz­be­hör­den, (d. h. in der Regel die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de, also das Land­rats­amt oder die kreis­freie Gemein­de). Da der Umgang mit gefähr­li­chen Stof­fen auch die Beschäf­tig­ten betrifft, die unmit­tel­bar mit diesen Stof­fen arbei­ten, sind auch die Arbeits­schutz­be­hör­den (Gewer­be­auf­sichts­äm­ter) in die Über­prü­fung und Bera­tung der Betriebs­be­rei­che einge­bun­den. Weite­re betrof­fe­ne Fach­stel­len können z. B. wegen des Gewäs­ser­schut­zes auch die Wasser­wirt­schafts­be­hör­den sein. Die stör­fall­recht­li­che Über­wa­chung mit Betei­li­gung aller betrof­fe­nen Behör­den erfolgt unter Feder­füh­rung der zustän­di­gen Regie­rung.

 

Wenn Sie an genaue­ren Infor­ma­tio­nen über einen bestimm­ten Betriebs­be­reich inter­es­siert sind, wenden Sie sich an den Betrei­ber, denn er hält Infor­ma­tio­nen über seinen Betrieb und die von ihm getrof­fe­nen Maßnah­men bereit.

 

Euro­pa­recht­li­che Grund­la­ge der Stör­fall-Verord­nung ist die Richt­li­nie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherr­schung der Gefah­ren schwe­rer Unfäl­le mit gefähr­li­chen Stof­fen (sog. Seveso-III-Richt­li­nie). Die Umset­zung der Seveso-III-Richt­li­nie in deut­sches Recht erfolg­te im Wesent­li­chen durch Über­ar­bei­tung der 12. BImSchV und des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes.

Unse­re Ergän­zung

Das Land­rats­amt Schwein­furt ist für das Gebiet des Land­krei­ses Schwein­furt im Regel­fall die zustän­di­ge Immis­si­ons­schutz­be­hör­de im vorge­nann­ten Sinne.

Stand: 13.01.2025
Baye­ri­sches Staats­mi­nis­te­ri­um für Umwelt und Verbrau­cher­schutz (siehe Bayern­Por­tal)