Menü

Betreuungsstelle

Betreuerinnen und Betreuer gesucht!

 

Die Betreuungsstelle des Landkreises Schweinfurt sucht geeignete und motivierte Personen, die entweder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder ehrenamtlich im Landkreisgebiet rechtliche Betreuungen gemäß § 1814 BGB ff. zu führen bereit sind.

 

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter Links und Downloads (sh. unten). Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich oder telefonisch zur Verfügung.

 

 

 

Ab dem 17.07.2023 finden Sie die Betreuungsstelle des Landratsamtes Schweinfurt in der Georg-Schäfer-Straße 7 in 97421 Schweinfurt. Schriftliche Anfragen richten Sie bitte weiterhin an das Landratsamt Schweinfurt, Betreuungsstelle, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt.

 

 

 

Kommunale Förderung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer - Sachkundenachweis und Fahrtkostenpauschale:

 

-Antrag auf Übernahme der Kosten beim Landratsamt Schweinfurt möglich-

 

 Mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 sind zahlreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen worden. Unter anderem wurde für berufliche Betreuerinnen und Betreuer ein Registrierungsverfahren eingeführt. Um als beruflicher Betreuerin oder beruflicher Betreuer registriert und vergütet zu werden, ist ein Sachkundenachweis erforderlich, für den elf Module mit insgesamt 270 Zeitstunden zu absolvieren sind. Die Kosten hierfür liegen je nach Bildungsträger zwischen 3.000 und 6.000 Euro und sind von dem Interessenten / der Interessentin selbst zu tragen. 

 

Um den Einstieg in dieses interessante und vielseitige Betätigungsfeld attraktiver zu gestalten und damit dem Mangel an beruflichen Betreuerinnen und Betreuern zu begegnen, hat der Landkreis Schweinfurt mit Beschluss vom 12.07.2023 des Kreistages – Sozialausschusses - eine individuelle Förderung von angehenden beruflichen Betreuerinnen und Betreuern beschlossen, um so einen Anreiz für die Tätigkeit in diesem wichtigen Bereich zu schaffen.

 

Konkret bedeutet das für Sie als interessierte berufliche Betreuerin bzw. interessierten beruflichen Betreuer, dass Sie nach erfolgreichem Abschluss des Sachkundenachweises die Kosten hierfür bis maximal 5.000 Euro auf Antrag erstattet bekommen, wenn Sie

 

  • Ihre Büroadresse im Landkreis Schweinfurt haben, die Betreuungsstelle des Landratsamtes Schweinfurt demnach Ihre Stammbehörde darstellt und
  • bereit sind, in den ersten fünf Jahren nach der Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer mindestens 70 Prozent Ihrer Betreuungen mit Betreuten zu führen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Schweinfurt

 

Unter diesen Voraussetzungen wird auch auf eine Erhebung der Registrierungsgebühr von 200 Euro verzichtet. 

 

Um im Weiteren einer Abnahme der Übernahme von Betreuungen im Flächenlandkreis Schweinfurt zu begegnen, können alle beruflichen Betreuerinnen und Betreuer, die zum jährlichen Stichtag 31.12. mindestens 50 Prozent ihrer Betreuungen im Landkreis Schweinfurt führen, eine Fahrtkostenpauschale über 1.000 Euro für das abgelaufene Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

 

Die Förderung gilt unabhängig vom Wohnort bzw. Sitz des Betreuungsbüros des beruflichen Betreuers / der beruflichen Betreuerin. Hierfür ist lediglich ein formloser Antrag notwendig. 

 

Wenn Sie sich für den Einstieg in das Feld der beruflichen Betreuung interessieren und die Förderung des Sachkundenachweises in Anspruch nehmen möchten, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können.

 

Natürlich stehen wir auch jederzeit für Ihre Fragen zur Verfügung! 

 

Das Team der Betreuungsstelle

 

 

 

  

 

Allgemeine Informationen zum Betreuungsrecht und der Betreuungsstelle

 

Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Anders als die frühere Entmündigung hat die Anordnung einer Betreuung nicht automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht aber anordnen, dass Erklärungen des Betreuten zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).

 

Vorschlägen und Wünschen des Volljährigen ist sowohl bei der Auswahl des Betreuers als auch bei der Führung der Betreuung grundsätzlich zu entsprechen. Sie sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn sie vor Eintritt des Betreuungsfalles geäußert wurden. Jedermann kann für den Fall künftiger Betreuungsbedürftigkeit Wünsche und Vorschläge zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung schriftlich niederlegen (Betreuungsverfügung).

 

Der Volljährige hat auch die Möglichkeit, vor Eintritt des Betreuungsfalles eine sog. Vorsorgevollmacht zu errichten, in der er eine Person seines Vertrauens umfassend oder in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigt, für ihn im Fall der Betreuungsbedürftigkeit tätig zu werden. Soweit die Vollmacht besteht, macht sie in der Regel die Anordnung der Betreuung durch das Betreuungsgericht entbehrlich.

 

Der Volljährige kann eine erteilte Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu finden sich im Internet auf den entsprechenden Seiten der Bundesnotarkammer.

 

Nähere Informationen enthalten verschiedene Broschüren des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

 

§§ 1896-1908i Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 271-311 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

 

Amtsgerichte (Betreuungsgerichte); Betreuungsstellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

 

www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/Zentrales-Vorsorgeregister-ZVR.php

 

www.justiz.bayern.de/buergerservice

 

Stand: 06.02.2021
Besondere Aufgaben / Wirtschaftliche Einzelhilfen (20.1)