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Bestattungskosten; Informationen zur Sozialhilfe

Der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe geleistet hat, übernimmt die erforderlichen Bestattungskosten, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als anspruchsberechtigte Personen kommen insbesondere in Betracht: die Erben, vertraglich Verpflichtete oder Unterhaltsverpflichtete des Verstorbenen bzw. - soweit vorstehende Verpflichtete nicht vorhanden sind - auch Personen, die nach der Bestattungsverordnung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet sind.

 

Als Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Überführungskosten werden getragen, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt.

 

§ 74 Sozialgesetzbuch XII

 

Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, bei Heimunterbringung bzw. Unterbringung in der besonderen Wohnform die Sozialhilfeverwaltungen bei den Bezirken

Hinweise Bestattungskosten
 

Hinweise Bestattungskosten

Zusatzfragebogen Übernahme Bestattungskosten
 

Zusatzfragebogen Übernahme Bestattungskosten

Organisationseinheit

Besondere Aufgaben / Wirtschaftliche Einzelhilfen (20.1)
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Stand: 21.08.2022
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
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