Umtausch von Führerscheinen
Beantragung der Umstellung der Fahrerlaubnisklassen sowie Ausstellung eines Führerscheindokumentes im Scheckkartenformat
*** Ab sofort ist eine Antragstellung auch im Online-Verfahren möglich. Bei Bestellung des neuen Führerscheins per Direktversand ist zudem keine persönliche Vorsprache in der Fahrerlaubnisbehörde mehr nötig. ***
*** Eine persönliche Antragstellung ist derzeit leider nicht möglich. Das Antragsformular können Sie unter "Formulare" ganz einfach herunterladen und ausfüllen. Sollten Sie keine Möglichkeit zum Drucken des Antragsformulares haben, können Sie sich dieses auch gerne am Bürgerservice des Landratsamtes Schweinfurt zu den Öffnungszeiten abholen. Den ausgefüllten Antrag samt der notwendigen Unterlagen können Sie postalisch übersenden oder ebenfalls am Bürgerservice des Landratsamtes Schweinfurt abgeben. ***
Allgemeine Beschreibung
Am 01.01.1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den alten Führerschein in den neuen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.
Das Führerscheindokument hat seit 19.01.2013 eine Gültigkeit von 15 Jahren (ähnlich wie z. B. der Personalausweis).
Darüber hinaus müssen alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine in einen solchen befristeten Führerschein umgetauscht werden. Dies erfolgt stufenweise, die entsprechenden Fristen ergeben sich aus der Fahrerlaubnis. Eine erneute Prüfung oder ein Test sind aktuell nicht erforderlich; wenn gleichzeitig eine Verlängerung von Fahrerlaubnisklassen erfolgen soll, gelten die entsprechenden Regelungen.
Staffelplan für Alt-Führerscheine
Zunächst müssen Führerscheine umgetauscht werden, die bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden (siehe Tabelle unten). Es handelt sich hier um die alten grauen „Lappen“, die es bis März 1986 gab, sowie rosafarbenen Dokumente, die zwischen April 1986 und Ende 1998 ausgegeben wurden. Die Zeiträume für den Umtausch hängen hier vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ab.
Führerschein vor dem 31.12.1998 („Grauer/rosa Lappen“) | |
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 (Altbesitzerregelung) |
1953 – 1958 | 19.01.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Staffelplan für Kartenführerscheine bis 18.01.2013
Die zweite Umtauschgruppe betrifft Führerscheine, die zwischen 01. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellt wurden. Hier bestimmt nicht das Geburtsjahr die Umtauschreihenfolge, sondern das Ausstellungsjahr auf der Führerschein-Karte; dieses ist unter Ziffer 4a auf der Vorderseite des Führerscheines eingetragen. Fahrerlaubnisinhaber mit Kartenführerscheinen aus dem vorgenannten Zeitraum, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ältere Karte | |
Ausstellungjahr der Karte | Tag, bis zu dem sie umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Kartenführerscheine ab 19.01.2013
Scheckkartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, entsprechen bereits den neuen EU-Vorgaben. Hier ist die auf der Vorderseite aufgedruckte Gültigkeitsdauer des Dokuments (Ablaufdatum unter Ziffer 4b) zu beachten.
Was besagt die Gültigkeitsdauer?
Alle neuen EU-Führerscheine sind 15 Jahre lang gültig und müssen danach erneuert werden. Das Ablaufdatum (Ziffer 4b) steht auf der Vorderseite des Dokuments.
Wo tausche ich den Führerschein?
Bei der Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes.
Die Fahrerlaubnisklassen im neuen Führerschein
Im Kartenführerschein werden jene neuen Fahrerlaubnisklassen, die der bisherigen Fahrberechtigung – z. B. Klasse 1 und 3 – entsprechen, übernommen. Sie büßen also keinerlei Erlaubnis ein. Der genaue Umfang ergibt sich aus der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung.
Sollten Sie noch Fragen hierzu haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde gerne zur Verfügung.
Die Fahrerlaubnisbehörde weißt darauf hin, dass Anträge, bei denen die Frist, innerhalb derer der Umtausch vorzunehmen ist, derzeit nicht abläuft, nachrangig bearbeitet werden. Dies kann ggf. zu deutlich längeren Bearbeitungsfristen führen.
Bitte beachten Sie, dass für die Streichung der Auflage, eine Sehhilfe im Straßenverkehr zu tragen, ein augenärztliches Gutachten vorzulegen ist. Ein (auch augenärztlicher) Sehtest allein genügt nicht. Sofern eine augenärztliche Korrektur des Sehvermögens vorgenommen wurde, darf der das Gutachten erstellende Arzt nicht der Arzt sein, der den Eingriff vorgenommen hat.
Bitte achten Sie bei Antragsstellung darauf, alle erforderlichen Unterlagen vollständig und soweit gefordert im Original vorzulegen. Durch die Nachforderung benötigter Unterlagen kommt es andernfalls zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung.
Hinweis zur postalischen Antragsstellung: bei Angabe einer E-Mailadresse auf dem Antrag erfolgt eine automatische Information, sobald der Führerschein zur Abholung bereitliegt. Andernfalls ist eine Information des Antragsstellers leider nicht möglich.
Die Kosten für den Umtausch belaufen sich auf 25,30 EUR.
Der Direktversand kostet zusätzlich 5,00 EUR.
Im Rahmen des Online-Verfahrens besteht für Sie die Möglichkeit, per Paypal oder Kreditkarte zu zahlen.
Online-Verfahren zur Beantragung der Umstellung von Alt-Fahrerlaubnissen in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen.
Bitte beachten Sie, dass für die Nutzung des Online-Verfahrens entweder ein aktuelles Personalausweisdokument mit Onlinefunktion (blau-grüner Kreis auf der Rückseite rechts) sowie die AusweisApp oder ein ELSTER-Zertifikat notwendig sind.
Unter diesem Link können Sie sich einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde buchen.
Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.
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Fahrerlaubnisbehörde (31.2)