Sportverein, Beantragung einer Förderung für den Sportbetrieb (Vereinspauschale)
Der Freistaat Bayern unterstützt den Sportbetrieb in den Sport- und Schützenvereinen in Form einer Vereinspauschale. Die Zuschüsse müssen bis spätestens zum 1. März des Förderjahres bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden.
Allgemeine Informationen Vereinspauschale:
Zweck:
Für die Kommunen in Bayern ist die Sportförderung eine wichtige Aufgabe. Sie fördern insbesondere die Vereine. Aber auch der Freistaat Bayern leistet seinen Beitrag. Er beteiligt sich an der Förderung der bayerischen Sport- und Schützenvereine, um möglichst gleichwertige strukturelle Voraussetzungen zur Sportausübung für die gesamte bayerische Bevölkerung sicherzustellen.
Grundlage:
Grundlage der Förderung des Sportbetriebs der Vereine sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien). Seit dem 1. Januar 2006 erfolgt die Förderung des Sportbetriebs der Vereine in pauschalierter Form, der sogenannten Vereinspauschale.
Art und Höhe:
Die Vereinspauschale wird gewährt, wenn der Verein Mitglied bei einem anerkannten Dachverband ist und ferner wenn der Verein die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreicht.
Die Vereinspauschale errechnet sich aus der Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten eines Sportvereins multipliziert mit dem Wert einer Fördereinheit.
Mitgliedereinheiten: Hier spielt z.B. das Alter der Mitglieder eine Rolle oder die Zahl der eingesetzten Trainer und Übungsleiterlizenzen. Die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten wird wie folgt errechnet:
- Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
- Anzahl an Mitgliedern unter 27 Jahren: 10-fache Gewichtung
- Anzahl an Mitgliedern mit Behinderung: 10-fache Gewichtung
- Anzahl der eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen (maximal 4 Prozent der Gesamtmitgliederzahl): Punktwert nach Lizenzliste (z.B. C-Lizenz regelmäßig 650 Punkte)
Wert der Fördereinheit: Die Fördereinheit berechnet sich aus dem Haushaltsbetrag des Freistaats für die Vereinspauschale dividiert durch die Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine in Bayern.
Hinweise zur Vereinspauschale 2025:
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist im Jahr 2025 Montag, der 3. März 2025.
Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr nötig. Es können also Originale oder Kopien von Übungsleiterscheinen, ohne eine entsprechende Erklärung, eingereicht werden.
Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die als Download verfügbare „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ mit einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass etwaigen Auffälligkeiten, die auf unzulässige Mehrfacheinreichungen hindeuten, nachgegangen wird.
Hinweise zur Vereinspauschale:
Die Vereinspauschale wird gewährt, wenn der Verein Mitglied bei einem anerkannten Dachverband ist und ferner wenn der Verein die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten erreicht.
Hinweise zur Vereinspauschale:
Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Hinweise zur Vereinspauschale:
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist im Jahr 2025 Montag, der 3. März 2025. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.
Kontakt
Organisationseinheit
Amt für Soziales (SG 20) , Ehrenamt und Teilhabe (20.2)