Überwachungspflichtige Anwender, die nicht Tierhalter oder Tierärzte sind
Tierheilpraktiker und andere Personen, die Arzneimittel bei Tieren anwenden und nicht Tierhalter sind, unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht gemäß § 67 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG).