Zuteilung eines Elektro-Kennzeichens (E-Kennzeichen)
Informationen zum E-Kennzeichen
Für bestimmte Kraftfahrzeuge kann auf Antrag ein Elektro-Kennzeichen (E-Kennzeichen) zugeteilt werden. Das Elektro-Kennzeichen ist erkennbar an dem zusätzlichen Buchstaben "E" am Ende des Kennzeichens.
Selbst wenn ein Fahrzeug alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wird bei der Zulassung nicht automatisch ein E-Kennzeichen zugeteilt! Der Kunde entscheidet selbst, ob er ein solches Kennzeichen haben möchte oder nicht und muss dies beim Zulassungsvorgang angeben. Eine Verpflichtung zur Führung eines E-Kennzeichens besteht nicht.
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen. Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) sein. Letztere dürfen nach dem WLTP-Messverfahren maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen. Ist einer dieser Werte erfüllt, kann auf Wunsch ein E-Kennzeichen zugeteilt weden.
Bei der Fahrzeug-Zulassung muss angegeben werden, ob ein E-Kennzeichen gewünscht wird. Sofern kein entsprechender Antrag gestellt wird, wird ein normales Kennzeichen zugeteilt.
Auf einem Kennzeichenschild sind maximal 8 Zeichen zulässig. Das "E" und ggf. Saison muss hier mit eingerechnet werden. Sofern Sie sich ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, muss die restliche Kombination so gewählt werden, dass die 8 Zeichen nicht überschritten werden. Soll für ein bereits vorhandenes, zugelassendes Fahrzeug im Nachhinein ein E-Kennzeichen gewünscht werden, ist ggf. eine Umkennzeichnung nötig. Die Kosten hierfür müssen selbst getragen werden.
Bei Verwendung eines E-Kennzeichens gewähren viele Städte und Kommunen gewisse Vergünstigungen wie z. B. kostenloses oder vergünstigtes Parken etc. Da allerdings jede Kommune ihre Vergünstigungen in eigener Zuständigkeit regelt, ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, detaillierte Auskünfte hierzu zu geben! Die genauen Vergünstigungen müssen in eigener Zuständigkeit bei der jeweiligen Kommune erfragt werden.
Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.
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Sie haben die Möglichkeit, folgende Anträge elektronisch an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde zu richten. Ein Besuch dieser Behörde kann damit entfallen.
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges (mit/ohne Halterwechsel, mit/ohne Wechsel des Zulassungsbezirkes, mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Neuzulassung eines Fahrzeuges mit EG-Typgenehmigung
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges (mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Änderung von Halterdaten (Namens-/Adressänderungen)
- Tageszulassung
Entsprechende Anleitungen zur Nutzung des Internetportals finden Sie unten in der Rubrik "Formulare".
Übersicht über die gängigen Zulassungsvorgänge und die jeweils benötigten Unterlagen
Organisationseinheit
Zulassungsbehörde (31.3)