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Widerspruchsverfahren (fakultatives) gegen Abgabenbescheide und Feuerwehreinsatzkostenbescheide der Gemeinden

Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Abgaben- und Kostenerstattungsbescheide vom Landratsamt überprüft

Die Gemeinden sind angehalten, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben (Art. 62 Bayerische Gemeindeordnung).

Zur Geltendmachung dieser Abgaben werden entsprechende Bescheide erlassen, gegen welche sowohl die Erhebung von Widersprüchen als auch von Klagen zum Verwaltungsgericht zulässig ist (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren).

Die Gemeinden erheben folgende einmalige Beiträge: 

Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen (§§ 126ff BauGB)

Beiträge für die Herstellung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen (Art. 5 KAG)

Beiträge für die Herstellung und Verbesserung von Wasserversorgungsanlagen (Art. 5 KAG)

Die Gemeinden erheben Gebühren für die Benutzung folgender öffentlicher Einrichtungen:

Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung- und Entwässerungsanlagen 

Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte

Die Gemeinden erheben für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr eine Kostenerstattung nach Art. 28ff BayFwG.

Die Gemeinden erheben kommunale Steuern (Hundesteuer) sowie Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer).

Die Rechtmäßigkeit dieser Abgaben- und Kostenerstattungsforderungen kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vom Landratsamt überprüft werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bei der Ausgangsbehörde (Gemeinde) einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch beim Landratsamt eingelegt werden.

Eine Widerspruchseinlegung durch eigenhändig unterschriebenes Telefax oder durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift hält die Schriftform ein. Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist unzulässig.

Eine rechtswirksame Einlegung des Widerspruchs per (einfacher) E-Mail ist dagegen nicht möglich.

Der Widerspruch sollte hinreichend begründet werden. Nur wenn die Gemeinde weiß, warum Sie mit dem gemeindlichen Abgabenbescheid nicht einverstanden sind, kann sie eine umfassende Überprüfung vornehmen.

Das Abhilfeverfahren:

Nach Einlegung des Widerspruches erfolgt zunächst das Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO) bei der Ausgangsbehörde (Gemeinde), die so die Möglichkeit erhält, die getroffene Entscheidung nochmals selbst umfassend zu überprüfen.

Hält die Gemeinde an ihrer Entscheidung fest, erfolgt die Vorlage des Widerspruches an das Landratsamt zur Entscheidung.

Der Widerspruch bei der Gemeinde ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des gemeindlichen Bescheides zu erheben.

Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO).

Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt.

Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).

mehrere Monate

Das Widerspruchsverfahren ist für den Bürger nur dann kostenpflichtig, wenn der Widerspruch erfolglos geblieben ist.

Vor einer förmlichen Widerspruchsentscheidung ergeht an Bürger, die keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, stets ein Anhörungsschreiben, in dem die Sach- und Rechtslage erläutert wird und die Möglichkeit der Widerspruchsrücknahme zur Reduzierung der Widerspruchsgebühr eingeräumt wird.

Die Höhe der Widerspruchsgebühr und der "Rücknahmegebühr" richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert.

Stand: 17.12.2024
Kommunal-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht (30.3)