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Unterhaltspflicht; Beurkundung

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist die Urkundsperson im Jugendamt berechtigt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zu beurkunden.

Ein Elternteil kann sich durch einseitige Willenserklärung in einer Urkunde gegenüber seinem Kind zum Unterhalt verpflichten. Die Urkundsperson im Jugendamt kann Unterhaltsansprüche für Abkömmlinge bis zum 21. Lebensjahr beurkunden. Alternativ kann die Beurkundung auch bei einem Notar erfolgen.

Die Verpflichtung wird in der Regel, um eine Anpassung an veränderte Bedingungen, z. B. aufgrund Wechsels in die nächsthöhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder Änderung des Mindestunterhalts zu ermöglichen, in dynamischer Form als Prozentsatz des Mindestunterhalts aufgenommen. Es ist auch die Verpflichtung zu einem Festbetrag möglich.

Durch Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wird die Titulierung abgeschlossen (§60 SGB VIII). Hierdurch können vielfach gerichtliche Unterhaltsstreitverfahren vermieden werden. Die Urkunde ermöglicht dem Kind die Zwangsvollstreckung seiner Ansprüche, wenn der Verpflichtete nicht, nicht regelmäßig oder nicht in voller Höhe zahlt.

Vorlage eines gültigen Personalausweises und ggfls. Schriftstück eines Rechtsanwalts oder Jugendamtes mit der Aufforderung die Beurkundung vorzunehmen. Die Urkundsperson nimmt keine Prüfung der Höhe des geforderten Unterhalts vor.

Beschränkt geschäftsfähige Personen können die Erklärung nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben. 

Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung, hierzu bitte HINWEIS beachten. Eine Zusendung der Urkunde zur Unterzeichnung ist nicht möglich. Es handelt sich um eine Erklärung, die höchstpersönlich abzugeben ist. 

Aufgrund der hohen Nachfrage ist die Verfügbarkeit von kurzfristigen Terminen sehr eingeschränkt; i.d.R ist mit einer Wartezeit von 4-6 Wochen zu rechnen.

Die Beurkundung ist kostenfrei.

Kontakt

Ewald Thomann

Tanja Eisend

Vincent-Joel Moranz

Organisationseinheit

Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
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Stand: 20.08.2024
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)