Überwachungspflichtige Anwender, die nicht Tierhalter oder Tierärzte sind
Tierheilpraktiker und andere Personen, die Arzneimittel bei Tieren anwenden und nicht Tierhalter sind, unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht gemäß § 67 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG).
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind u.a. Tierheilpraktiker, Hufschmiede etc., die im Rahmen ihrer Tätigkeit Arzneimittel an Tieren anwenden. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.
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