Tiertransport; Zulassung von Transportunternehmern und Transportfahrzeugen
Transporte von Wirbeltieren, die in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie der nationalen Tierschutztransportverordnung. Die Transportunternehmer benötigen je nach Dauer des Transportes (bis 8 Stunden = Typ 1, über 8 Stunden = Typ 2) eine Zulassung.
Dies gilt auch für Landwirte, die eigene Tiere über Entfernungen von mehr als 65 km befördern wollen. Auch Fahrzeuge, die für Transporte von über 8 Stunden Dauer eingesetzt werden sollen, müssen zugelassen sein. Fahrer und Betreuer von Transporten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden oder Geflügel benötigen einen Befähigungsnachweis. Für den Transport anderer Tierarten (z.B. Hunde, Katzen, Kleintiere) müssen Fahrer und Betreuer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Gewerbliche Viehhandels- und Transportunternehmen für Vieh (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel) benötigen zudem eine tierseuchenrechtliche Zulassung.
Zulassungen und Befähigungsnachweise werden auf Antrag durch die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt) ausgestellt. Die hierzu erforderlichen Antragsformulare sind nachstehend zum Download bereitgestellt.
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Organisationseinheit
Veterinäramt (SG 32) , Veterinärwesen (32.1)