Menü
Unsere Servicenummer montags bis freitags 09721 550

Stra­ßen­nut­zung; Bean­tra­gung einer Sonder­nut­zungs­er­laub­nis für Kreis-, Gemein­de- oder Orts­durch­fahrts­stra­ßen

Wenn Sie Kommu­nal- oder Orts­durch­fahr­ten von Kreis-, Staats- oder Bundes­stra­ßen nicht nur für verkehr­li­che Zwecke, sondern auch für Ihre eige­nen Inter­es­sen oder gewerb­li­chen Akti­vi­tä­ten in Anspruch nehmen wollen, benö­ti­gen Sie hier­für eine Sonder­nut­zungs­er­laub­nis.

Grund­sätz­lich ist die Benut­zung der öffent­li­chen Stra­ßen und ihrer Bestand­tei­le im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jeder­mann gestat­tet (Gemein­ge­brauch). Der Gemein­ge­brauch umfasst in erster Linie den Verkehr im enge­ren Sinne, d. h. im Sinne von Fort­be­we­gung, Orts­ver­än­de­rung, Trans­port. Bei bestimm­ten öffent­li­chen Stra­ßen, vor allem Fußgän­ger­zo­nen, tritt hier­zu der sog. "kommu­ni­ka­ti­ve Gemein­ge­brauch".

Jede über den Gemein­ge­brauch hinaus­ge­hen­de Nutzung stellt eine Sonder­nut­zung dar. Für Sonder­nut­zun­gen, die geeig­net sind, den Gemein­ge­brauch zu beein­träch­ti­gen, ist eine öffent­lich-recht­li­che Sonder­nut­zungs­er­laub­nis erfor­der­lich.

Sonder­nut­zun­gen an öffent­li­chen Stra­ßen sind äußerst viel­ge­stal­tig:

  • Eine Sonder­nut­zungs­er­laub­nis ist z. B. erfor­der­lich für das Aufstel­len von Verkaufs­bu­den, Verkaufs­stän­den, Waren­au­to­ma­ten oder von Tischen und Stüh­len oder von Fahr­rad­stän­dern, z. B. vor Gast­stät­ten.
  • Glei­ches gilt für die Nutzung der Stra­ße für sons­ti­ge gewerb­li­che Zwecke, z. B. die Vertei­lung von Werbe­ma­te­ri­al, die Durch­füh­rung von Verkaufs­ge­sprä­chen, die Abwick­lung von Verkaufs­ge­schäf­ten - auch ohne die Benut­zung fester Verkaufs- und Werbe­stän­de sowie Musik­dar­bie­tun­gen bzw. sog. Stra­ßen­kunst.
  • Bloße Meinungs­äu­ße­run­gen durch Vertei­len von Schrif­ten oder Hand­zet­teln, durch Gesprä­che etc. ohne tech­ni­sche Hilfs­mit­tel wie Info­stän­de oder Plakat­stän­der fallen dage­gen im Allge­mei­nen unter den Gemein­ge­brauch. Dies hat vor allem Bedeu­tung für poli­ti­sche Akti­vi­tä­ten.
  • Je nach den örtli­chen Gege­ben­hei­ten kann auch die Anbrin­gung von Werbe­schil­dern oder von Waren­au­to­ma­ten, die in den Luft­raum über der Stra­ße hinein­ra­gen, als erlaub­nis­pflich­ti­ge Sonder­nut­zung zu beur­tei­len sein.
  • Entschei­dend ist immer die Beur­tei­lung des konkre­ten Einzel­fal­les. Es ist daher empfeh­lens­wert, sich recht­zei­tig mit der zustän­di­gen Stra­ßen­bau­be­hör­de in Verbin­dung zu setzen.

Als öffent­lich-recht­li­che Sonder­nut­zung gelten weiter Zufahr­ten zu Kreis- und Gemein­de­ver­bin­dungs­stra­ßen außer­halb der geschlos­se­nen Orts­la­ge. Bei der Ertei­lung einer Sonder­nut­zungs­er­laub­nis handelt es sich um eine Ermes­sens­ent­schei­dung; sie darf nur auf Zeit oder auf Wider­ruf erteilt werden, kann mit Aufla­gen verse­hen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren verbun­den.

Sport­ver­an­stal­tun­gen wie Rallyes und Radren­nen oder Stadt­fes­te stel­len eben­falls Sonder­nut­zun­gen dar, wobei aber keine Sonder­nut­zungs­er­laub­nis erfor­der­lich ist, wenn diese bereits einer Erlaub­nis oder Ausnah­me­ge­neh­mi­gung aufgrund des Stra­ßen­ver­kehrs­rechts bedür­fen. Glei­ches gilt für Sonder­nut­zun­gen, für die nach den Vorschrif­ten des Baurechts eine Bauge­neh­mi­gung erfor­der­lich ist (z. B. Frei­schank­flä­chen, orts­fes­te Verkaufs­stän­de).

Sie möch­ten eine Kreis­stra­ße, Gemein­de­stra­ße oder eine Orts­durch­fahrt einer Kreis­stra­ße, Staats­stra­ße oder Bundes­stra­ße nicht für verkehr­li­che Zwecke, sondern für Ihre eige­nen Inter­es­sen oder gewerb­li­chen Akti­vi­tä­ten in Anspruch nehmen.

Der Antrag auf Ertei­lung einer Sonder­nut­zungs­er­laub­nis muss bei der jeweils zustän­di­gen Stra­ßen­bau­be­hör­de gestellt werden. Für Kreis­stra­ßen ist der Land­kreis oder die kreis­freie Stadt zustän­dig und für Gemein­de­stra­ßen die Gemein­de. Die Gemein­de ist auch gene­rell zustän­dig für Sonder­nut­zun­gen inner­halb der Orts­durch­fahr­ten von Kreis-, Staats- und Bundes­stra­ßen.

 

Die vorzu­le­gen­den Unter­la­gen rich­ten sich nach der Art der beab­sich­tig­ten Benut­zung und können von einer bloßen Beschrei­bung bis zur Vorla­ge von Bauplä­nen reichen. In Zwei­fels­fäl­len wenden Sie sich bitte an die jeweils zustän­di­ge Behör­de.

Für Sonder­nut­zun­gen, durch die der Gemein­ge­brauch nicht beein­träch­tigt wird, ist eine privat­recht­li­che Gestat­tung erfor­der­lich. Hier­zu zählt zum Beispiel das Verle­gen von Leitun­gen, Kabeln oder Rohren der öffent­li­chen Versor­gung. Zustän­dig für den Abschluss entspre­chen­der Verträ­ge ist eben­falls die jewei­li­ge Stra­ßen­bau­be­hör­de. Die Verle­gung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en ist im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) gere­gelt.

Die Sonder­nut­zungs­er­laub­nis muss vor Nutzungs­be­ginn erteilt sein, eine recht­zei­ti­ge Antrag­stel­lung (abhän­gig von der Art der beab­sich­tig­ten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erfor­der­lich.

Die Gebüh­ren rich­ten sich nach den Gebüh­ren­sat­zun­gen des Land­krei­ses oder der Gemein­de.

Sondernutzung nach Straßenrecht (kommunaler Bereich) online
 

Sie können eine Sonder­nut­zungs­er­laub­nis für Kreis-, Gemein­de- oder Orts­durch­fahrts­stra­ßen sowie die Verle­gung oder Ände­rung einer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­lei­tung im öffent­li­chen Stra­ßen­grund online bean­tra­gen.

Kontakt

David Nick­laus

Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit

Stand: 23.01.2025
Baye­ri­sches Staats­mi­nis­te­ri­um für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe Bayern­Por­tal)
Außen­gas­tro­no­mie,Bauch­la­den,Bauge­rüst,Bord­stein,Bord­stein­ab­sen­kung,Erlaub­nis für Veran­stal­tun­gen,Geweg­über­fahrt,Grund­stücks­zu­fahrt,öffent­li­che Verkehrs­flä­chen,Plakat,Plaka­tie­rung,Plakat­wer­bung,Sonder­nut­zung auf Stra­ßen, Sonder­nut­zung auf Plät­zen,Sonder­nut­zung öffent­li­cher Stra­ßen,Sonder­nut­zungs­ge­bühr,Stra­ßen­recht­li­che Sonder­nut­zungs­er­laub­nis,Verkaufs­stän­de,Verkauf vor dem Laden, Schild vor dem Laden,Volks­fes­te, Märk­te, Stra­ßen­mu­sik, Markt,Waren­aus­la­gen, Verkaufs­stän­de,Werbe­ver­kaufs­stän­de,
Landkreis Schweinfurt
Chatbot
Chatbot öffnen