Sonderförderung Kultur 2022-2025
Mit einer zeitlich befristeten Sonderförderrichtlinie fördert der Landkreis Schweinfurt Kultur-Veranstaltungen sowie bauliche/technische Maßnahmen seiner Kulturakteure in den Gemeinden.
Der Landkreis Schweinfurt fördert die Kulturpflege auf freiwilliger Basis im Rahmen dieser Richtlinien entsprechend seiner Aufgabenstellung gemäß Art. 51 Abs. 1 Landkreisordnung (LKrO).
Gefördert werden kulturell wertvolle Maßnahmen, die zur Verbesserung der kulturellen Infrastruktur beitragen oder die einen unmittelbaren Mehrwert für das kulturelle Angebot im Landkreis Schweinfurt haben. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Auf Grund der schwerwiegenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kultur- und Kreativwirtschaft im Landkreis Schweinfurt, wurde 2022, ergänzend zu den allgemeinen Kulturförderrichtlinien des Landkreises Schweinfurt 2020 - 2026, eine zeitlich befristete Sonderförderrichtlinie erlassen, die das Wiederaufleben der Kulturszene im Landkreis unterstützen soll. Die Sonderförderung Kultur 2022-2023 wird mit Beschluss des Ausschusses für Bildung und Kultur am 20.07.2023 (Lfd. Nr. 46, TOP 2) um zwei weitere Jahre, also bis Ende des Jahres 2025, verlängert.
Die Sonderförderung Kultur besteht aus zwei Bausteinen:
- Baustein 1: Förderung von baulichen/technischen Maßnahmen
- Baustein 2: Förderung von Kultur-Veranstaltungen
Für die Sonderförderung Kultur steht ein Budget von insgesamt 50.000 € zur Verfügung. 30.000 € des Gesamtbudgets werden für Baustein 1 vorgesehen, während 20.000 € für Baustein 2 vorgehalten werden. Sollte das Budget vor Laufzeitende aufgebraucht sein, erfolgt keine weitere Mittelbereitstellung über das Fördervolumen hinaus.
Baustein 1 (Bauliche/Technische Maßnahmen)
Förderzweck, Förderlaufzeit und Fördervoraussetzungen
Zweck der Förderung ist es, die Verbesserung der kulturellen Infrastruktur im Landkreis Schweinfurt zu unterstützen. Hierzu zählen technische Beschaffungen und bauliche Maßnahmen aller Kultursparten wie bildende und darstellende Kunst, Heimat- und Brauchtumspflege, Musik, Kulturgeschichte, Museen, Literatur und neue Medien.
Gefördert werden:
- Bühnen
- Podeste
- Tribünen
- Bestuhlung
- Bühnenbilder
- Ton- und Lichtanlagen
- Sonstige technische Ausstattung
Förderberechtigt sind Vereine, Kommunen und andere kulturelle Initiativen, die ihren Sitz im Landkreis Schweinfurt haben.
Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2025 möglich, die Durchführung und Abrechnung der Maßnahmen sind bis spätestens 31.12.2026 abzuschließen.
Voraussetzungen für eine Förderung sind:
- Die Maßnahme, das Equipment oder die Ausstattung steht regelmäßig für die kulturelle Nutzung der Landkreisbewohner zur Verfügung. Bei einer Mehrfachnutzung der Ausstattung durch verschiedene Akteure muss ein Nachweis von mindestens drei kulturellen Nutzungen im Landkreis Schweinfurt im Zeitraum 01.01.2018 - 31.12.2019 erbracht werden.
- Die in Betracht kommende Zuwendung erreicht einen Betrag von mind. 250 € (Bagatellgrenze).
- Es liegt ein formloser Antrag, eine Projektbeschreibung und eine nachvollziehbare Planung der voraussichtlichen Kosten und deren Finanzierung vor.
- Der Antragsteller erbringt eine Eigenleistung von mindestens 10 % der Gesamtkosten und schöpft weitere Möglichkeiten zur Beschaffung von sonstigen Mitteln aus.
- Die Maßnahme wird vom Ausschuss für Bildung und Kultur befürwortet.
- Die Maßnahme wurde nicht vor der Entscheidung über den Zuwendungsantrag begonnen oder abgeschlossen, es sei denn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wurde beantragt und erteilt. Wird vorher mit der Ausführung der Maßnahme begonnen, scheidet eine Förderung in ganzer Höhe aus. Als Maßnahmenbeginn zählen der Vertragsabschluss bzw. die Auftragserteilung zur Durchführung der beantragten Maßnahme, nicht jedoch die Angebotseinholung.
Baustein 1 der Sonderförderung Kultur 2022-2025 kann mit der Richtlinie der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken zur Förderung der Beschaffung von technischer Ausstattung von privaten Theatern und Freilichttheatern und anderen kulturellen Initiativen, welche zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, kombiniert werden.
Im Übrigen ist eine Förderung nur möglich, soweit für die konkrete Maßnahme keine weiteren öffentlichen Fördermittel über ein Förderprogramm beantragt wurden, bei welchem eine Förderung durch einen weiteren Fördermittelgeber (sog. Mehrfachförderung) ausgeschlossen ist.
Förderfähige Aufwendungen
Der Landkreis Schweinfurt fördert bauliche/technische Maßnahmen durch die Gewährung von einmaligen Zuschüssen.
Förderfähig sind ausschließlich die für die Anschaffung anfallenden und als zuwendungsfähig anerkannten Netto-Kosten im Rahmen einer Anteilsfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 20 % der vom Ausschuss für Bildung und Kultur des Landkreises Schweinfurt als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 5.000 € pro Antragsteller. Eigenleistungen werden mit bis zu 20 € pro Stunde berücksichtigt. Sofern Eigenleistungen angesetzt werden, sind diese im Verwendungsnachweis zu erläutern.
Sowohl Modernisierungsmaßnahmen als auch Neuanschaffungen sind grundsätzlich förderfähig.
Die Anschaffung von gebrauchtem Equipment ist generell förderfähig, das Vorhandensein einer Rechnung wird vorausgesetzt.
Nicht förderfähig sind
- Instandhaltungen und Instandsetzungen von Gebäuden,
- erstmals mit Vorlage des Verwendungsnachweises geltend gemachte Mehraufwendungen (Kostensteigerung),
- Skonto, Rabatte.
Baustein 2 (Kultur-Veranstaltungen)
3.1. Förderzweck, Förderlaufzeit und Fördervoraussetzungen
Zweck der Förderung ist die Unterstützung von Kultur-Veranstaltungen im Landkreis Schweinfurt. Hierzu zählen Veranstaltungen aller Kultursparten wie bildende und darstellende Kunst, Heimat- und Brauchtumspflege, Musik, Kulturgeschichte, Museen, Literatur und neue Medien.
Gefördert werden:
- Einzelveranstaltungen (bis zu einer Laufzeit von 2 Tagen),
- Veranstaltungsreihen (ab einer Laufzeit von 3 Tagen).
Förderberechtigt sind Vereine, Kommunen, private Veranstalter und andere kulturelle Initiativen, die ihren Sitz im Landkreis Schweinfurt haben.
Die Förderung kann explizit sowohl für neue Veranstaltungsformate als auch wiederkehrende Veranstaltungen beantragt werden. Die Veranstaltung kann kostenlos und gegen Eintrittsgebühr angeboten werden.
Baustein 2 der Sonderförderung Kultur 2022-2025 kann nicht mit einer Förderung über die Kulturförderrichtlinien des Landkreises Schweinfurt 2020 - 2026, welche am 01.10.2020 in Kraft getreten sind, kombiniert werden.
Die Förderlaufzeit endet zum 31.12.2025, sowohl die Beantragung als auch die Durchführung der Veranstaltung muss bis spätestens zum 31.12.2025 erfolgen.
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
- die Veranstaltung öffentlich angekündigt wird und öffentlich für die Allgemeinheit zugänglich ist,
- die Veranstaltung trotz Gegenrechnung anderer Einnahmequellen wie zum Beispiel Eintrittsgelder, Zuschüsse anderer Träger, Sponsoren u.a. unterfinanziert ist,
- ein formloser Antrag und eine Projektbeschreibung vorliegen.
Förderhöhe
An förderberechtigte Einzelveranstaltungen (bis zu einer Laufzeit von 2 Tagen) wird eine einmalige Pauschale von 300 € ausgezahlt.
Förderberechtige Veranstaltungsreihen (ab einer Laufzeit von 3 Tagen) erhalten eine einmalige Pauschale von 500 €.
Baustein 1 (Bauliche/Technische Maßnahmen)
Die Antragstellung ist zu folgenden Terminen möglich:
- 30.06.2024
- 31.12.2024
- 30.06.2025
- 31.12.2025
Aus dem Antrag müssen die Zielsetzung des Projekts, dessen gesamte Kosten und die beabsichtigte Gesamtfinanzierung (einschließlich der angestrebten Förderung durch den Landkreis Schweinfurt) ersichtlich sein. Auf Anforderung sind zusätzlich notwendige Unterlagen vorzulegen. Zudem ist zu bestätigen, dass für die Maßnahme keine weiteren öffentlichen Fördermittel über ein Förderprogramm beantragt wurden, bei welchem eine Förderung durch einen weiteren Fördermittelgeber (sog. Mehrfachförderung) ausgeschlossen ist.
Über die Bewilligung von Förderungen entscheidet der Ausschuss für Bildung und Kultur nach Vorberatung und Empfehlung durch den Kulturbeirat.
Sobald ein Förderbescheid im Rahmen der Richtlinie der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken zur Förderung der Beschaffung von technischer Ausstattung von privaten Theatern und Freilichttheatern und anderen kulturellen Initiativen vorliegt, kann eine Genehmigung ohne weitere Prüfung durch den Kulturbeirat und den Ausschuss für Bildung und Kultur erfolgen.
Der schriftliche Bewilligungsbescheid enthält u. a. Regelungen zum Verwendungszweck und zur Höhe der Förderung. Der Bescheid wird widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden, wenn
- die Zuwendung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurde,
- trotz Mahnung kein Verwendungsnachweis vorgelegt wurde,
- mit der Maßnahme ohne Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen wurde.
Verwendungsnachweis und Auszahlung
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist anhand eines Verwendungsnachweises spätestens bis 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme zu belegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, in dem die Verwendung der Mittel dargestellt wird und einem zahlenmäßigen Nachweis über alle für den Förderzweck bestimmten Einnahmen und Ausgaben mit entsprechenden Belegen.
Der Zuwendungsempfänger hat den Landkreis Schweinfurt unverzüglich zu informieren, wenn sich vor und während der Durchführung des Projekts entscheidende Änderungen, die sich auf den Zweck, den Umfang, die Kosten und die Finanzierung des Projekts auswirken, ergeben. Fristverlängerungen sind unaufgefordert und rechtzeitig unter Schilderung triftiger Gründe zu beantragen. Erfolgt der Abruf der Mittel nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid festgesetzten Termin, verfällt die Zuwendung.
Der Landkreis Schweinfurt ist berechtigt, die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle, z. B. durch Einsicht in die Bücher und Belege oder Ortsbesichtigungen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Belege sind für Prüfungszwecke bis 5 Jahre nach Projektabschluss bereitzuhalten.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zeitnah nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Sonderform: Kleinprojekte bis 3.750 € Projektkosten
Förderungen für Kleinprojekte bis 3.750 € Projektkosten können ganzjährig beantragt werden.
Die Bewilligung der Förderung der Kleinprojekte erfolgt durch die Verwaltung. Die Bewilligungskriterien entsprechen den Kriterien der Richtlinien Sonderförderung Kultur 2022-2025, wie unter Punkt 2.1 und 2.2. dargestellt. Über die Förderung der Kleinprojekte sind der Kulturbeirat und der Ausschuss für Bildung und Kultur zu informieren.
Baustein 2 (Kultur-Veranstaltungen)
Die Antragstellung ist ganzjährig möglich.
Der formlose Antrag muss eine Veranstaltungsbeschreibung beinhalten, auf Anforderung sind zusätzlich notwendige Unterlagen vorzulegen.
Die Vorprüfung zur grundsätzlichen Förderwürdigkeit erfolgt durch die Verwaltung. Eine entsprechende formlose Zu- oder Absage wird an den Antragstellenden übermittelt.
Nach Durchführung der Veranstaltung ist ein entsprechender Nachweis durch den Antragstellenden zu erbringen (kurzer Sachbericht, Foto, Zeitungsartikel etc.). Dieser ist bis spätestens 2 Monate nach Durchführung der Veranstaltung vorzulegen. Zudem ist eine Übersicht der Ausgaben und Einnahmen entsprechend eines bereitgestellten Formblattes vorzulegen. Der Landkreis Schweinfurt ist berechtigt, die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle, z. B. durch Einsicht in die Bücher und Belege oder Ortsbesichtigungen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Belege sind für Prüfungszwecke bis 5 Jahre nach Projektabschluss bereitzuhalten. Erfolgt der Abruf der Mittel nicht bis zu dem in der Zusage festgesetzten Termin, verfällt die Zuwendung.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zeitnah nach Prüfung des Durchführungsnachweises.
Hinweispflicht
Bei Druckerzeugnissen (z. B. Karten, Plakate, Kataloge, Programmhefte) sowie bei Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der geförderten Veranstaltung stehen, ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Landkreis Schweinfurt hinzuweisen und ein Belegexemplar dem Landratsamt vorzulegen.
Baustein 1 (Bauliche/Technische Maßnahmen)
Die Antragstellung ist zu folgenden Terminen möglich:
- 30.06.2024
- 31.12.2024
- 30.06.2025
- 31.12.2025
Kleinprojekte bis 3.750 € können ganzjährig beantragt werden.
Baustein 2 (Kultur-Veranstaltungen)
Die Antragstellung ist ganzjährig möglich.
Kontakt
Eva Krümpel
Ulfert Frey
Organisationseinheit
Kreis- und Regionalentwicklung, Kultur (12.1)