Seelisch behinderte Kinder, Leistungen für
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, erhalten je nach der besonderen Situation Eingliederungshilfen. Diese werden in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder anderen teilstationären Einrichtungen, durch qualifizierte Fachkräfte, geeignete Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt. Seelisch behindert können Kinder und Jugendliche beispielsweise sein, wenn sie überaus große Ängste haben, von einer Ess-Störung (z. B. Magersucht) betroffen sind, Sprachprobleme haben oder einkoten oder einnässen und auf Grund dieser psychischen Belastungen und Besonderheiten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, etwa in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht, beeinträchtigt ist.
Zur Ausgestaltung der Hilfen siehe auch:
Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche
§ 35a Sozialgesetzbuch VIII
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Antragstellung
Feststellung des Hilfebedarfs bze. der Teilhabebeeintächtigung
Erstellung eines Hilfeplan
Entscheidung über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfe.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialen Dienst auf, der für Ihren Wohnort zuständig ist.
Die Hilfe kann auch für junge Volljährige gewährt werden