Menü
Unsere Servicenummer montags bis freitags 09721 550

Prosti­tu­ier­te; Anmel­dung der Tätig­keit

Wenn Sie eine Tätig­keit als Prosti­tu­ier­te oder Prosti­tu­ier­ter ausüben möch­ten, müssen Sie sich bei der zustän­di­gen Behör­de anmel­den.

Die Anmel­dung der Tätig­keit als Prosti­tu­ier­te oder als Prosti­tu­ier­ter muss vor der Aufnah­me der Tätig­keit und persön­lich bei der Behör­de, in deren Zustän­dig­keits­be­reich Sie Ihre Tätig­keit vorwie­gend ausüben möch­ten, erfol­gen.

 

Prosti­tu­ier­te sind Perso­nen, die sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen. Eine sexu­el­le Dienst­leis­tung ist eine sexu­el­le Hand­lung mindes­tens einer Person an oder vor mindes­tens einer ande­ren unmit­tel­bar anwe­sen­den Person gegen Entgelt oder das Zulas­sen einer sexu­el­len Hand­lung an oder vor der eige­nen Person gegen Entgelt. Keine sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen sind Vorfüh­run­gen mit ausschlie­ß­lich darstel­le­ri­schem Charak­ter, bei denen keine weite­re der anwe­sen­den Perso­nen sexu­ell aktiv einbe­zo­gen ist.

 

Bei der Anmel­dung erhal­ten Sie in einem Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­ge­spräch wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zur und eine Bera­tung über die Tätig­keit als Prosti­tu­ier­te oder als Prosti­tu­ier­ter.

 

Das Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­ge­spräch muss mindes­tens umfas­sen:

 

  1. Grund­in­for­ma­tio­nen zur Rechts­la­ge nach dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz, nach dem Prosti­tu­ti­ons­ge­setz sowie zu weite­ren zur Ausübung der Prosti­tu­ti­on rele­van­ten Vorschrif­ten, die im räum­li­chen Zustän­dig­keits­be­reich der Behör­de für die Prosti­tu­ti­ons­aus­übung gelten,
  2. Grund­in­for­ma­tio­nen zur Absi­che­rung im Krank­heits­fall und zur sozia­len Absi­che­rung im Falle einer Beschäf­ti­gung,
  3. Infor­ma­tio­nen zu gesund­heit­li­chen und sozia­len Bera­tungs­an­ge­bo­ten einschlie­ß­lich Bera­tungs­an­ge­bo­ten zur Schwan­ger­schaft,
  4. Infor­ma­tio­nen zur Erreich­bar­keit von Hilfe in Notsi­tua­tio­nen und
  5. Infor­ma­tio­nen über die bestehen­de Steu­er­pflicht der aufge­nom­me­nen Tätig­keit und die in diesem Zusam­men­hang zu erfül­len­den umsatz- und ertrags­steu­er­recht­li­chen Pflich­ten.

 

Sie erhal­ten eine Beschei­ni­gung über die erfolg­te Anmel­dung (Anmel­de­be­schei­ni­gung). Die Anmel­de­be­schei­ni­gung gilt für anmel­de­pflich­ti­ge Perso­nen ab 21 Jahren zwei Jahre, für anmel­de­pflich­ti­ge Perso­nen unter 21 Jahren ein Jahr. Sie kann nach Ablauf ihrer Gültig­keit verlän­gert werden.

 

Sie können sich zusätz­lich eine Alias­be­schei­ni­gung ausstel­len lassen. Diese enthält statt Ihres Vor- und Nach­na­mens einen selbst gewähl­ten Alias, also einen von Ihnen gewähl­ten Namen, den Sie bei Ihrer Tätig­keit verwen­den.

 

Die Anmel­de­be­schei­ni­gung ist bei der Ausübung der Tätig­keit stets im Origi­nal mitzu­füh­ren. Ohne Anmel­de­be­schei­ni­gung dürfen Sie als Prosti­tu­ier­te oder als Prosti­tu­ier­ter nicht tätig sein. Wer ohne oder mit einer ungül­ti­gen Anmel­de­be­schei­ni­gung der Prosti­tu­ti­on nach­geht, erfüllt den Tatbe­stand einer Ordnungs­wid­rig­keit. Diese kann mit einer Geld­bu­ße von bis zu 1.000 Euro geahn­det werden.

Die Anmel­de­pflicht besteht unab­hän­gig davon, ob die Tätig­keit selb­stän­dig oder im Rahmen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ausge­übt wird.

Die Anmel­de­be­schei­ni­gung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die erfor­der­li­chen Anga­ben und Nach­wei­se nicht vorlie­gen, insbe­son­de­re der Nach­weis der erfolg­ten gesund­heit­li­chen Bera­tung,
  2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
  3. die Person als werden­de Mutter bei der Anmel­dung in den letz­ten sechs Wochen vor der Entbin­dung steht,
  4. die Person unter 21 Jahren ist und Anhalts­punk­te dafür vorlie­gen, dass sie durch Drit­te zur Aufnah­me oder Fort­set­zung der Prosti­tu­ti­on gebracht wird oder werden soll, oder
  5. wenn Anhalts­punk­te dafür vorlie­gen, dass die Person von Drit­ten durch Ausnut­zung einer Zwangs­la­ge, ihrer Hilf­lo­sig­keit, die mit ihrem Aufent­halt in einem frem­den Land verbun­den ist oder ihrer persön­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Abhän­gig­keit zur Prosti­tu­ti­on gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Drit­ten ausge­beu­tet wird oder werden soll.

Die Anmel­dung muss persön­lich bei der Behör­de erfol­gen, in deren Zustän­dig­keits­be­reich Sie Ihre Tätig­keit vorwie­gend ausüben möch­ten.

Die persön­li­che Anmel­dung und das Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­ge­spräch sollen in einem vertrau­li­chen Rahmen durch­ge­führt werden.

Die zustän­di­ge Behör­de stellt der oder dem Prosti­tu­ier­ten während des Bera­tungs­ge­sprächs Infor­ma­tio­nen zur Ausübung der Prosti­tu­ti­on in geeig­ne­ter Form zur Verfü­gung. Die Infor­ma­tio­nen sollen in einer Spra­che verfasst sein, die die oder der Prosti­tu­ier­te versteht.

Zum Nach­weis über die erfolg­te Anmel­dung stellt die zustän­di­ge Behör­de der anmel­de­pflich­ti­gen Person eine Anmel­de­be­schei­ni­gung aus.

Sie müssen Ihre Tätig­keit vor Aufnah­me der Tätig­keit anmel­den.

Gemäß § 5 Abs. 1 ProstSchG stellt die zustän­di­ge Behör­de zum Nach­weis über die erfolg­te Anmel­dung der anmel­de­pflich­ti­gen Person inner­halb von fünf Werk­ta­gen eine Anmel­de­be­schei­ni­gung aus.

Perso­nal­aus­weis, Reise­pass, Passersatz oder Auswei­ser­satz
zwei Licht­bil­der
(aktu­el­le Licht­bil­der ohne Rand, 45 mm hoch und 35 mm breit)
ggf. Nach­weis, dass Sie berech­tigt sind, eine Beschäf­ti­gung oder eine selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit auszu­üben
(nur auslän­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die nicht frei­zü­gig­keits­be­rech­tigt sind)
  • 35 Euro für die Ausstel­lung einer Anmel­de­be­schei­ni­gung
  • 35 Euro für die Ausstel­lung einer Alias­be­schei­ni­gung
Stand: 07.08.2023
Baye­ri­sches Staats­mi­nis­te­ri­um für Fami­lie, Arbeit und Sozia­les (siehe Bayern­Por­tal)

Weiter­füh­ren­de Links & Down­loads

Weiter­füh­ren­de Themen

Bordell,Eros­cen­ter,Pärchen­clubs,Prosti­tu­ti­on,
Landkreis Schweinfurt
Chatbot
Chatbot öffnen