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Namens­än­de­rung; Bean­tra­gung

Vor- und Fami­li­en­na­me können auf Antrag geän­dert werden, wenn ein wich­ti­ger Grund aner­kannt werden kann.

Ein Vor- oder ein Fami­li­en­na­me darf auf Antrag z. B. nur geän­dert werden, wenn der Namens­trä­ger mit dem jewei­li­gen Namen im tägli­chen Leben erheb­lich persön­li­che Schwie­rig­kei­ten hat und das öffent­li­che Inter­es­se nicht entge­gen­steht.

 

Da die Voraus­set­zun­gen im Einzel­fall sehr unter­schied­lich sein können, wird empfoh­len, sich in jedem Fall von der zustän­di­gen Behör­de, das ist das Land­rats­amt oder die kreis­freie Stadt, vor der Antrag­stel­lung bera­ten zu lassen. Dies gilt auch hinsicht­lich der vorzu­le­gen­den Unter­la­gen.

  • Sie besit­zen die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit.
  • Sie sind asyl­be­rech­tigt, auslän­di­scher Geflüch­te­ter, Staa­ten­lo­se oder Staa­ten­lo­ser, heimat­lo­ser Auslän­der oder heimat­lo­se Auslän­de­rin oder Kontin­gent­flücht­ling.
  • Sie benö­ti­gen für die öffent­lich-recht­li­che Namens­än­de­rung einen wich­ti­gen Grund. Dieser soll­te ausführ­lich beschrie­ben werden.

Bevor Sie eine Namens­än­de­rung bean­tra­gen, kann eine Voranfra­ge zu der gewünsch­ten Namens­än­de­rung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namens­än­de­rungs­be­hör­de vor einer Antrag­stel­lung bereits über die notwen­di­gen Unter­la­gen und etwai­ge Erfolgs­aus­sich­ten sowie die voraus­sicht­lich anfal­len­den Gebüh­ren infor­miert werden.

Soll der Fami­li­en­na­me mehre­rer Ange­hö­ri­ger einer Fami­lie geän­dert werden, so ist für jede Person ein eige­ner Antrag erfor­der­lich.

 

Für minder­jäh­ri­ge Kinder stellt der gesetz­li­che Vertre­ter bzw. die gesetz­li­chen Vertre­ter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebens­jahr voll­endet, so hört in das Vormund­schafts­ge­richt zu dem Antrag an.

Für die Ände­rung oder Fest­stel­lung eines Fami­li­en­na­mens können Gebüh­ren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfal­len.

 

Für die Ände­rung von Vorna­men können Gebüh­ren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfal­len.

 

Für eine Voranfra­ge zu einer Namens­än­de­rung werden keine Gebüh­ren erho­ben.

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Stand: 21.08.2024
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