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Wappen und Hoheitszeichen

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Das Wappen ist dann Bestandteil in ihrem Dienstsiegel.

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen. Sollte die Kommune dem Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.

Kommunen mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Sollten sie kein eigenes Wappen haben, führen Gemeinden und Landkreise in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.  

Das Dienst- oder Amtssiegel ist ein Legitimationszeichen und dient auf amtlichen Schriftstücken oder Urkunden als Hoheits- und Echtheitszeugnis. Sie werden z. B. bei amtlichen Beglaubigungen verwendet.

Die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Kommune verwendet werden.

Nähere Informationen zum Wappen des Landkreises Schweinfurt finden Sie hier

Neue oder geänderte Wappen und Fahnen müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur jeweiligen Kommune haben. Sie sollen möglichst einprägsam und so einfach gestaltet sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.

Die Genehmigung zum Führen von kommunalen Wappen und Fahnen durch Dritte soll nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Vorschub geleistet wird.

Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und das Bayerische Hauptmünzamt können für ihre Tätigkeiten im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften Kosten erheben.

Für die Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen durch Dritte kann eine einmalige oder laufende Gebühr im Allgemeinen nur in Frage kommen, wenn die Hoheitszeichen für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Kommune.

Kontakt

Organisationseinheit

Büro des Landrats, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (LR 2)
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Stand: 09.01.2024
Büro des Landrats, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (LR 2)
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