Kindertageseinrichtungen; Einsatz von Beobachtungsbögen
Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen begleitet und dokumentiert den Entwicklungsverlauf bei allen Kindern anhand von Beobachtungsbögen.
Mit Neufassung der Kinderbildungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKiBiG) zum 01.09.2008 ist der Einsatz der Beobachtungsbögen SISMIK, SELDAK und PERIK in Kindertageseinrichtungen verbindlich vorgegeben.
Einsatz des Beobachtungsbogens SISMIK
(Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen)
Der Sprachstand von Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, ist in der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres anhand des zweiten Teils des Bogens "Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen (SISMIK) – sprachliche Kompetenz im engeren Sinn (deutsch)" zu erheben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG, § 5 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Integrationsgesetz). Mit Hilfe dieses Verfahrens wird entschieden, ob dem Kind der Besuch eines Vorkurses "Deutsch 240" empfohlen wird (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Integrationsgesetz).
Für die Altersgruppe von 3,5 Jahren bis zur Einschulung ist verbindlich vorgeschrieben, dass Teil 2 des SISMIK bei Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, zur Anwendung kommt. Hier ist kein Ersatzverfahren möglich.
Einsatz des Beobachtungsbogens SELDAK (Sprachentwicklung und Literacy)
Bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern ist der Sprachstand ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor der Einschulung anhand des Beobachtungsbogens SELDAK zu erheben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Kinderbildungsverordnung AVBayKiBiG, Art 5 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Integrationsgesetz).
Die Anwendung des Beobachtungsbogens SELDAK bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern im Alter von 4 Jahren bis zur Einschulung ist ebenfalls verbindlich vorgegeben. Die Kinderbildungsverordnung lässt für diese Altersgruppe kein Ersatzverfahren zu.
Ab September 2013 wurden die Vorkurse Deutsch 240 für alle Kinder mit zusätzlichem Sprachförderungsbedarf geöffnet und gefördert. Grundlage dafür, einem Kind mit Deutsch als Erstsprache die Teilnahme am Vorkurs zu empfehlen, ist die SELDAK-Kurzversion. Sie enthält ausgewählte Teile aus dem Beobachtungsbogen SELDAK (Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern). Bei dieser SELDAK-Kurzversion handelt es sich um die Skalen "Aktive Sprachkompetenz" und "Grammatik".
Mit Hilfe dieses Verfahrens wird entschieden, ob dem Kind der Besuch eines Vorkurses "Deutsch 240" empfohlen wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AVBayKiBiG, Art 5 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Integrationsgesetz).
Einsatz des Beobachtungsbogens PERIK (Positive Entwicklung und Resilienz im Kindergartenalltag)
Das pädagogische Personal begleitet und dokumentiert den Entwicklungsverlauf bei allen Kindern anhand des Beobachtungsbogens „Positive Entwicklung und Resilienz im Kindergartenalltag (PERIK)“ oder eines "gleichermaßen geeigneten Beobachtungsbogens" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AVBayKiBiG).
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat folgende Beobachtungsinstrumente als "gleichermaßen geeignete Beobachtungsbögen" anstelle des PERIK anerkannt:
- das Salzburger Beobachtungskonzept für Kindergärten (SBKKG, Paschon und Zeilinger, 2007),
- die Bildungs- und Lerngeschichten, Bildungsprozesse in früher Kindheit beobachten, dokumentieren und unterstützen (Leu, Flämig, Frankenstein, Koch, Pack, Schneider und Schweiger, 2007),
- das Dortmunder Entwicklungsscreening (DESK) und das
- Entwicklungs- und Kompetenzprofil (EKP) von T. Knauf und E. Schubert unter der Voraussetzung, dass es entsprechend der Empfehlung des Autors und der Autorin zugleich mit den Elementen "Kurzzeitbeobachtung" in der Tradition der Reggio-Pädagogik und "Portfolio" zum Einsatz kommt.
- Beobachtungsbogen KOMPIK (Kompetenzen und Interessen von Kindern in Kindertageseinrichtungen)
- Kuno Bellers Entwicklungstabelle
- die "Entwicklungsbeobachtung und -dokumentation (EBD): 48 - 72 Monate: Eine Arbeitshilfe für pädagogische Fachkräfte in Kindergärten und Kindertagesstätten".
Andere Verfahren der Beobachtung und Dokumentation – darunter auch Portfolios (im Wesentlichen verstanden als Sammlungen von Produkten kindlicher Aktivität, z. B. Zeichnungen), die nicht im Rahmen der Bildungs- und Lerngeschichten (Leu et al., 2007) zum Einsatz kommen – können ergänzend, aber nicht alternativ zur Beobachtung mit dem PERIK für Kinder im Alter von 3,5 Jahren bis zur Einschulung verwendet werden.
Für Kinder im Schulalter ist der PERIK zwar anwendbar, aber nicht verbindlich vorgegeben.
Aufbewahrungsfristen
In Anlehnung an die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung sind förderrelevante Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Bewilligungsjahres aufzubewahren, sofern kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. Förderrelevante Unterlagen sind alle Nachweise, die erforderlich sind, die Korrektheit der Beantragung der kindbezogenen Förderung sowie deren Berechnung zu belegen. Dazu gehören insbesondere der Buchungsbeleg mit den Nachweisen für Gewichtungsfaktoren sowie Arbeitsverträge des pädagogischen Personals.
Was die verbindlich vorgegebenen Beobachtungsbögen PERIK und - in Auszügen - SISMIK bzw. SELDAK betrifft, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Träger bzw. die Kindertageseinrichtung der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Anwendung der Bögen nachweist. Es ist somit nicht erforderlich, die einzelnen Bögen zu Kontrollzwecken fünf Jahre lang aufzubewahren.
Im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist nicht geregelt, wie lange Beobachtungsbögen aufbewahrt werden müssen. Solange das Kind die Einrichtung besucht, sind die Beobachtungsbögen Teil der Akte, die die Einrichtung über das Kind führt. Wechselt das Kind in eine andere Kindertageseinrichtung oder kommt es in die Schule, können die Beobachtungsbögen im Einvernehmen mit den Eltern an die andere Einrichtung oder die Schule weitergegeben oder den Eltern direkt ausgehändigt werden. Verbleiben die Beobachtungsbögen in der Einrichtung, wird empfohlen, sie längstens für ein Jahr nach Ausscheiden des Kindes aufzubewahren und sie danach zu vernichten. Der Träger ist im Übrigen verpflichtet, bei der Aufbewahrung den Datenschutz zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Bögen haben.
Bereitstellung der Beobachtungsbögen
Ende 2007 und Anfang 2008 wurden ca. 7.000 Kindertageseinrichtungen Sets mit den Beobachtungsbögen SELDAK, PERIK und SISMIK zur Verfügung gestellt.
Die Nutzungsrechte für diese Beobachtungsbögen liegen beim Freistaat Bayern. Es ist daher dem Träger bzw. dem pädagogischen Personal zur pädagogischen Arbeit in der Einrichtung gestattet, die genannten Blanko-Bögen in unbegrenzter Anzahl zu kopieren. Alternativ können diese Bögen auch direkt beim Herder-Verlag erworben werden.
Einrichtungen, die Sets benötigen, wenden sich bei Bedarf an ihre Aufsichtsbehörde oder eine andere Einrichtung, damit ihnen von dieser Seite die Bögen als Kopiervorlage zur Verfügung gestellt werden können. Das Bayerische Familienministerium hat das gesamte Kontingent der Bögen an die Einrichtungen und Aufsichtsbehörden verteilen lassen und kann keine weiteren Exemplare zur Verfügung stellen.
Handreichung "Vorkurs Deutsch 240 in Bayern - Eine Handreichung für die Praxis"
Die Handreichung besteht aus drei Modulen:
- A ("Rechtlich-curriculare Grundlagen")
- B ("Prozessbegleitende Sprachstandserfassung und methodisch-didaktische Grundlagen")
- C ("Toolbox zum Vorkurs")
und enthält u. a. Ausführungen zur Sprachstandserhebung mit den Beobachtungsbögen SISMIK und SELDAK.
Die Broschüre steht als Download und als Printversion zur Verfügung. Sie kann kostenlos über das Broschüren-Bestellportal der Bayerischen Staatsregierung bezogen werden (www.bestellen.bayern.de/shoplink/10010540.htm).
Formulare online
Das Modul C der Handreichung "Vorkurs Deutsch in Bayern - Eine Handreichung für die Praxis" enthält 11 Formulare, u. a. die Seldak-Kurzversion und Sismik-Teil 2 (Sismik-Kurzversion). Die Formulare sind über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und über die Internetseite des Staatsinstituts für Frühpädagogik einzeln abrufbar. Die PDF-Dateien können am Bildschirm geöffnet, am Computer ausgefüllt und abgespeichert werden.
Die entsprechenden Links lauten:
www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/paedagogik/bereiche.php#sec3
www.ifp.bayern.de/projekte/professionalisierung/vorkurs_deutsch.php#Formulare.
Kinderbildungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Bayerisches Integrationsgesetz
Aufsichtsbehörden (Kindertagesstättenaufsicht) bei den Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städten
Weitere Bögen
Das Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) hat im Rahmen des Projektes "Sprachberatung in Kindertageseinrichtungen" folgende weitere Bögen entwickelt:
- "Selsa - Sprachentwicklung und Literacy bei Kindern im Schulalter (1. bis 4. Klasse)",
- "Liseb - Literacy und Sprachentwicklung beobachten" bei Kindern im Alter von 2 bis 4 Jahren, wobei Liseb-1 für Sprachanfänger und Liseb-2 für Fortgeschrittene konzipiert ist, und
- "LiSKiT - Literacy und Sprache in Kindertageseinrichtungen" (Schwerpunkt: Kinder von 3 bis 6 Jahren) zur Selbsteinschätzung und Reflexion für pädagogische Fachkräfte.
Die Bögen Selsa, Liseb und LiSKiT sind nicht verbindlich und somit nicht Fördervoraussetzung für Kindertageseinrichtungen nach Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG.
Mit Selsa kann die Sprach- und Literacy-Entwicklung von Grundschulkindern gezielt beobachtet und systematisch begleitet werden. Der Bogen stellt dabei detaillierte Fragen zum Sprachverhalten in verschiedenen Situationen (Hat das Kind Interesse an sprachlichen Aktivitäten, wie bringt es sich ein, welche Fähigkeiten zeigt es?) sowie zum sprachlichen Wissen im engeren Sinn (Wortschatz, Grammatik, Sprechweise). Der Bogen ist einsetzbar bei allen Kindern, die eine Grundschule besuchen und mit der Erstsprache Deutsch oder mehrsprachig aufwachsen. Er zeigt den Verlauf der sprachlichen Lern- und Entwicklungsprozesse bei Kindern im Grundschulalter.
Liseb ermöglicht die systematische Beobachtung und Begleitung der Sprachentwicklung von Kindern im Alter von 2 bis 4 Jahren. Die Sprachentwicklung in diesem Altersabschnitt verläuft dynamisch und Kinder haben trotz gleichen Alters unterschiedliche Entwicklungsgeschwindigkeiten. Während das eine Kind erst seine ersten Sätze bildet, hat ein anderes Kind ein ganzes Repertoire an sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten. Diesem Umstand wird durch die Zweiteilung in "Liseb-1 für Sprachanfänger" und "Liseb-2 für Fortgeschrittene" Rechnung getragen. Das Begleitheft enthält Hinweise zum Vorgehen bei der Beobachtung.
LiSKiT ist ein Selbstevaluationsinstrument für pädagogische Fachkräfte, um die Qualität sprachlicher Anregung in Kindertageseinrichtungen für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren einzuschätzen und weiterzuentwickeln. Auf der Basis eines alltagsintegrierten Ansatzes zeigt er auf, was gute Bildungsarbeit im Bereich Sprache und Literacy ausmacht. Der Bogen umfasst sechs verschiedene Bausteine, die folgenden Themenbereichen zugeordnet sind: Ausstattung und Räumlichkeiten; Aktivitäten der Fachkraft; Interaktion in ausgewählten Situationen (Selbsteinschätzung + Kollegiale Beobachtung); Spracherfassung, Konzeption und Qualifizierung; Zusammenarbeit und Vernetzung).
Für die Beobachtungsbögen "Selsa", "Liseb - Literacy und Sprachentwicklung beobachten" und den Selbsteinschätzungsbogen LiSKiT wurden mit dem Herder-Verlag ebenfalls kostenlose Kopierrechte für - nach dem BayKiBiG geförderte - bayerische Kindertageseinrichtungen vertraglich vereinbart.
Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP) unter https://www.ifp.bayern.de/veroeffentlichungen/beobachtungsboegen/index.php abgerufen werden.
Die Bögen können beim Herder-Verlag bestellt werden.
Vorschulische Sprachförderung nach dem Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG)
Kinder sollen möglichst frühzeitig die deutsche Sprache erlernen und bei etwaigen Defiziten frühzeitig gefördert werden. Diese Norm betrifft dabei nicht nur die bereits durch das BayKiBiG geförderten Einrichtungen, sondern richtet sich an alle Kindertageseinrichtungen. Ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Eintritt der Vollzeitschulpflicht wird bei allen Kindern der Sprachstand erhoben. Ab 01.08.2017 sind auch die nichtstaatlich geförderten Kindertageseinrichtungen verpflichtet, den Sprachstand der Kinder zu erheben (Art. 5 Abs. 2 BayIntG und Art. 18 Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 BayIntG sowie Art. 12 Abs. 2 und 19 Nr. 10 BayKiBiG). Zuständig für die Sprachstandserhebung im vorletzten Kindergartenjahr ist die Kindertageseinrichtung, die das Kind besucht (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayIntG).
Bei Kindern, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, wird die Sprachstandserhebung im gleichen Zeitraum durch die Grundschule durchgeführt, in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayIntG). In den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayIntG müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass ihr Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt (Art. 5 Abs. 2 Satz 4 BayIntG). Wird in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayIntG ein Gespräch angeboten, sind die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme verpflichtet (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 BayIntG). Mit Geldbuße kann von der Kreisverwaltungsbehörde belegt werden, wer den Pflichten nach Art. 5 Abs. 2 Satz 4 BayIntG oder Art. 5 Abs. 3 Satz 3 BayIntG zuwiderhandelt (Art. 5 Abs. 6 BayIntG).
Art. 5 Bayerisches Integrationsgesetz, Art. 18 Bayerisches Integrationsgesetz, Art. 12 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Art 19 Nr. 10 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
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Organisationseinheit
Wirtschaftliche Jugendhilfe, Aufsicht über Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege (21.3)