Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis
Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich für alle Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. Zu den erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen gehören: Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Häuser für Kinder (altersgemischte Einrichtung)
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird i.d.R. erst nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt.
Antrag auf Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rmf/b1/13/rmf_13-102/index?caller=35664667431
Unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen" finden Sie die Liste, der zusammen mit dem Antrag vorzulegenden aktuellen Nachweise, soweit diese noch nicht dem Landratsamt vorliegen.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Kindertageseinrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.
Der Antrag ist schriftlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Schweinfurt) zu stellen. Diese prüft dann – ggf. auch durch Besichtigung der Räumlichkeiten – ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind.
Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu überprüfen. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen. Etwaige Änderungen und die Zahl der belegten Plätze sind jährlich einmal zu melden.
keine
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Organisationseinheit
Wirtschaftliche Jugendhilfe, Aufsicht über Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege (21.3)