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Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Betriebserlaubnis

Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.

Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich für alle Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.

Zu den erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen gehören:

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Kinderhorte
  • Altersgemischte Einrichtungen (Häuser für Kinder)
  • Kurzzeitbetreuungen (betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen)
  • "Netze für Kinder"-Einrichtungen

Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt.

Unsere Ergänzung

Antrag auf Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII

Unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen" finden Sie die Liste, der zusammen mit dem Antrag vorzulegenden aktuellen Nachweise, soweit diese noch nicht dem Landratsamt vorliegen. 

 

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Kindertageseinrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

 

  • der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  • die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
  • zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden Anwendung finden.
Unsere Ergänzung

 

 

    Der Antrag ist schriftlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung) bzw. im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden bei der Regierung zu stellen. Diese prüft dann – ggf. auch durch Besichtigung der Räumlichkeiten – ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind.

    Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu überprüfen. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen. Etwaige Änderungen und die Zahl der belegten Plätze sind jährlich einmal zu melden. 

    keine

    Unsere Ergänzung

    keine

     

    Konzeption inkl. Schutzkonzept
    Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben und Funktionsbeschreibung
    Satzung des Trägers
    Ausbildungsnachweise der Leitung
    Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
    Überlassungsvertrag
    Nutzungsvereinbarung bei Doppelnutzung
    Baurechtliche Genehmigung (einschließlich Nutzungsänderung/Brandschutz)
    Betreuungsvertrag
    Formblattantrag, Nachweis aktueller Anstellungsschlüssel, Übersicht Elternbeiträge, aktuelle Konzeption, Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben
    evtl. zusätzlich: Satzung des Trägers, Ausbildungsnachweis und erweiteres Führungszeugnis der Leitung, Mietvertrag, Überlassungsvertrag, Baurechtliche Genehmigung, Entwurf Betreuungsvertrag  etc.

    Kontakt

    Diana Simon-Mathes

    Eva Hander

    Organisationseinheit

    Wirtschaftliche Jugendhilfe, Aufsicht über Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege (21.3)
    Mehr Informationen

    Stand: 13.01.2025
    Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

    Weiterführende Links & Downloads

    Kindergarten,Kinderbetreuung Landkreis Schweinfurt,Betriebserlaubnis,Kinderkrippe,Haus für Kinder,BayKiBiG,