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Jagderlaubnisschein

Der Jagderlaubnisschein – umgangssprachlich auch Begehungsschein – ist eine schriftliche Jagderlaubnis, die zur selbstständigen Jagdausübung berechtigt. Sie ist nicht an andere Personen übertragbar.

Unterteilung von Jagderlaubnisscheinen:

  • Befristetet und unbefristet
  • Unentgeltlich und entgeltlich
  • Eine Jagderlaubnis muss grundsätzlich von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden (durch Unterschrift). Das heißt von allen Jagdpächtern, Eigenjagdbesitzern oder bei Eigenbewirtschaftungen, zusätzlich zum angestellten Jäger, auch vom Jagdvorstand.
  • Der Erlaubnisnehmer muss den Jagderlaubnisschein – neben dem Jagdschein – bei der Ausübung der Jagd mit sich führen (Art. 17 Abs.2 BayJG) und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten (Art. 41 u.42 BayJG) vorzeigen.
  • Wenn im Pachtvertrag Regelungen zu Jagderlaubnisscheinen gemacht wurden, sind diese einzuhalten.
  • Aus dem Jagderlaubnisschein muss hervorgehen,
    • welche Person (Wer darf jagen?) berechtigt wird
    • in welchem Revier auf welchen Jagdflächen (Wo darf gejagt werden?)
    • in welchem Zeitraum (Wann darf gejagt werden?) jagen darf.
    • Zudem können Einschränkungen bei der Freigabe – Wildarten und Anzahl – vereinbart werden (Was darf bejagt werden?).
  • Es gibt entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine.
  • Entgeltliche Jagderlaubnisscheine müssen ab einer Laufzeit von über einem Jahr der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden (§9 Abs.1 AVBayJG). Die Flächen werden auf die Pachthöchstfläche (Art. 16 BayJG) angerechnet und auch die Pächterhöchstzahl (Art. 15 BayJG) wird eingetragen.
  • Dem Jagderlaubnisscheinnehmer kann der Jagdschutz übertragen werden.
  • Sämtliche Inhalte und Vereinbarungen des Jagderlaubnisscheins dürfen nicht im Widerspruch zu rechtlichen Normen stehen.
Stand:
Naturschutzrecht / Jagdwesen (42.2) , Umweltamt (SG 42)

Weiterführende Links & Downloads

Begehungsschein,