Innenentwicklung Abriss- und Entsorgungsförderung (2017-2022)
Im Rahmen des Innenentwicklungskonzepts des Landkreises Schweinfurt besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Förderung für Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen im festgelegten Altortbereich. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich, bitte beachten Sie die neuen Fördermöglichkeiten seit 2023 über die Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsförderung.
Das Innenentwicklungskonzept des Landkreises Schweinfurt zielt prioritär auf die Erhaltung, Sanierung und Weiterentwicklung der Gebäude im Ortskern ab. Für alle Fälle, in denen ein Erhalt der alten Bausubstanz nicht mehr möglich bzw. nicht mehr sinnvoll ist, wurde die Förderung von Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen im Altortbereich (Baustein 4 des Innenentwicklungskonzeptes) entwickelt. In solchen Fällen halten hohe Abriss- und Entsorgungskosten potenzielle Bauinteressierte ab, da zunächst viel Geld in die Leerräumung eines Grundstücks investiert werden muss, bevor mit der eigentlichen Baumaßnahme begonnen werden kann.
Mit der Einführung einer Förderung für Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen in Altortbereichen des Landkreises Schweinfurt wird die Attraktivität solcher innerörtlicher Maßnahmen erhöht.
Förderfähig sind (Teil-)Abriss- und Entkernungskosten sowie damit verbundene Kosten für eine rechtmäßige Entsorgung. Die maximale Fördersumme beträgt 10.000 € bei einem Fördersatz von bis zu 20% auf die förderfähigen Nettokosten. - Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich, bitte beachten Sie die neuen Fördermöglichkeiten seit 2023 über die Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsförderung.
Nach der aktuellen Fassung der Förderrichtlinie für Abriss- und Entsogungsmaßnahmen in Altortbereichen des Landkreises Schweinfurt sind die folgenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung zu erfüllen:
- Das Förderobjekt liegt im Fördergebiet des jeweiligen Ortsteils. Das Fördergebiet orientiert sich an den historischen Ortskernen, ausgeschlossen sind insbesondere Siedlungsgebiete der Nachkriegszeit und jünger sowie Einöden. Die Pläne sind in den Gemeinden einsehbar.
- Das Förderobjekt befindet sich im Eigentum des Antragstellers bzw. der Antragstellerin.
- Eine Förderung pro Wirtschaftseinheit
- Dringende Voraussetzung für die Antragstellung ist die Inanspruchnahme einer qualifizierten Bauberatung über LEADER (siehe Leistung Innenentwicklung Erstbauberatung), die Dorferneuerung oder die Städtebauförderung.
- Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich, bitte beachten Sie die neuen Fördermöglichkeiten seit 2023 über die Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsförderung.
- Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Stadt-/Markt-/Gemeindeverwaltung (ausgenommen Gemeinde Schwebheim). Die einzureichenden Unterlagen können der Förderrichtlinie entnommen werden. - Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich, bitte beachten Sie die neuen Fördermöglichkeiten seit 2023 über die Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsförderung.
- ÜberprüfungFörderfähigkeit
Die Stadt-/Markt-/Gemeindeverwaltung überprüft die zu erfüllenden Fördervoraussetzungen und leitet den Antrag auf Förderung an das Landratsamt Schweinfurt weiter.
- Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Fördergeldgeber ist der Landkreis Schweinfurt. Die endgültige Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Förderung erfolgt, wird vom Landratsamt Schweinfurt getroffen. Insofern die Förderfähigkeit des Vorhabens gegeben ist und noch keine Mittelausschöpfung stattgefunden hat, kann der vorzeitige Maßnahmenbeginn erteilt werden.
Erst wenn die schriftliche Bestätigung des Landratsamtes zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt, darf mit den beantragten Maßnahmen begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn wird die Auftragsvergabe bzw. der Baubeginn gewertet.
- Verwendungsnachweis
Nach Maßnahmenabschluss entsprechend der Beratungsergebnisse innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung wird der Verwendungsnachweis beim Landratsamt Schweinfurt eingereicht.
- Prüfung des Verwendungsnachweises und Auszahlung
Das Landratsamt Schweinfurt überprüft den eingereichten Verwendungsnachweis. Insofern die Maßnahme nicht entsprechend der Bauberatung erfolgt ist, behält sich der Landkreis Schweinfurt vor, eine Änderung des in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages vorzunehmen. Mit dem Förderbescheid erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die eingereichten Unterlagen zurück.
Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich, bitte beachten Sie die neuen Fördermöglichkeiten seit 2023 über die Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsförderung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung nach diesen Richtlinien. Eine Förderung ist nur ihm Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel möglich. Darüber hinaus behält sich der Landkreis die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern.
Die Fördermittelauszahlung erfolgt erst nach Maßnahmenabschluss entsprechend der im Beratungsgespräch genannten Empfehlungen, z. B. der Ersatzbau ist fertiggestellt. Der Landkreis Schweinfurt behält sich eine Änderung des in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages vor, wenn die Ausführung (teilweise) nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht.
Die bei Antragstellung genannte Kostensumme ist maßgeblich für die Bestimmung der Förderhöhe. Insofern eine Kostenerhöhung gegenüber dem Ansatz erkennbar wird, ist dies dem Landkreis Schweinfurt unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel eine Angleichung der Förderhöhe vorgenommen werden kann. Andernfalls sind beim Verwendungsnachweis aufgeführte Mehrkosten nicht förderfähig.
Diese Förderung ist mit kommunalen Förderprogrammen und mit Mitteln aus der Dorferneuerung kombinierbar. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrer Stadt-/Markt-/Gemeindeverwaltung auf.
Die Antragstellung durch die Bauherren war bis zum 31.12.2022 möglich, bitte beachten Sie die neuen Fördermöglichkeiten seit 2023 über die Umbau-, Sanierungs- und Entsorgungsförderung.
Der Verwendungsnachweis muss nach drei Jahren beim Landratsamt Schweinfurt, Regionalmanagement vorliegen. Der Genehmigungszeitraum kann auf begründeten schriftlichen Antrag maximal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn er fristgerecht eingeht.
Kontakt
Johanna Graf
Ulfert Frey
Organisationseinheit
Kreis- und Regionalentwicklung, Kultur (12.1)