Immissionsschutz; Prüfung von Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Anzeige (§ 15 BImSchG).
Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so hat er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. § 16 Abs. 1 BImSchG).
Andere Änderungen der genehmigten Anlage sind mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde anzuzeigen (§ 15 Abs. 1 BImSchG). In dem Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG werden dann die Auswirkungen der geplanten Änderung geprüft.
Als Folge dieser Prüfung kann die evtl. Erforderlichkeit einer eigenen Genehmigungspflicht für die geplante Änderung der Anlage festgestellt werden (wesentliche Änderung). Außerdem ist die evtl. Notwendigkeit von nachträglichen Anordnungen zu prüfen (§ 17 BImSchG).
Eine solche Änderungs-Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen. Unter der nachfolgenden Rubrik "Formulare" finden Sie ein entsprechendes Formular für die Erstattung der "Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchV".
Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Bauamt SG 40))
Organisationseinheit
Immissionsschutz (40.3)