Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII
Personensorgebeechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
Sie wird außerhalb oder innerhalb einer Einrichtung gewährt- ambulant, teilstationär oder stationär.
Bitte nehmen Sie zuerst mit dem Sozialen Dienst im Landratsamt Schweinfurt Kontakt auf.
Organisationseinheit
Soziale Dienste 1 (21.1)