Heilberufe; Anzeigepflichten
Anzeigepflicht für Heilberufe nach Art. 1 GDG (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst)
Zur Meldung beim Gesundheitsamt Schweinfurt sind alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich geregelten Heilberuf in der Stadt Schweinfurt oder im Landkreis Schweinfurt selbstständig/ freiberuflich ausüben.
Die Anzeigepflicht gilt für gesetzlich geregelte Heilberufe (nicht abschließend):
- Heilpraktiker/in allgemein
- Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
- Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
- Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Podologie
- Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Logopädie
- Desinfektor/in
- Diätassistent/in
- Ergotherapeut/in
- Hebammen/ Entbindungshelfer
- Logopäde/in
- Masseur/in, medizinische Bademeister/in
- Orthoptist/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
- Notfallsanitäter/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
Bitte zeigen Sie im Gesundheitsamt Schweinfurt auch zukünftig jede Änderung sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich über das Formular an.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Zeitpunkt der Niederlassung
- Anschrift der Niederlassung
- Berufsausübungsurkunde (Vorlage des Originals oder der amtlich beglaubigten Kopie)
- Haftpflichtversicherung (Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes)
Nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 GDG kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach Art. 10 Abs. 3 GDG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden.
keine
Ärztlicher Dienst/Verwaltung (22.1)