Sorgeerklärung, Beurkundung
Erklärung nichtverheirateter Eltern über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind
Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne. Vater und Mutter können durch eine Erklärung (Sorgeerklärung) die Ausübung der gemeinsamenelterlichen Sorge vereinbaren (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Vor der Abgabe der Erklärung werden die Eltern über die rechtlichen Folgen belehrt. Die Sorgeerklärung ist höchstpersönlich abzugeben und muss öffentlich beurkundet werden, nur dann wird sie wirksam. Sie kann auch für jeden Elternteil getrennt beurkundet werden.
Urkundspersonen des Jugendamts sind befugt, die Beurkundung vorzunehmen (§ 59 SGB VIII). Ferner kann sie auch durch einen Notar erfolgen.
Besteht keine Bereitschaft eines Elternteils zur Abgabe der Sorgeerklärung, kann diese Erklärung auf Antrag durch das zuständige Familiengericht ersetzt werden.
Eine Änderung der Sorgeerklärung ist nur durch familiengerichtlichen Beschluss möglich.
Persönliche Vorsprache bei einer Urkundsperson nach Terminvereinbarung mit gültigen Ausweisdokumenten und aktueller Geburtsurkunde des Kindes bzw. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft und der sonstigen zur Wirksamkeit erforderlichen Zustimmungserklärungen.
Die Abgabe ist auch vor der Geburt eines Kindes möglich.
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)