Erstmalige Zulassung eines Kfz aus dem Ausland
Erstmalige Zulassung eines Kfz das noch nie in Deutschland zugelassen war
Wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland in Deutschland zugelassen werden soll, ist in jedem Falle ein lückenloser Nachweis über die Verfügungsberechtigung beizubringen. Hier ist in aller Regel ein Kaufvertrag oder eine Rechnung im Original vorzulegen. Kopien werden nicht anerkannt! Auch die ausländischen Fahrzeugpapiere alleine belegen in aller Regel nicht die Verfügungsberechtigung.
Liegt noch keine ZB II (Fahrzeugbrief) vor, muss das Fahrzeug vor der Zulassung zudem identifiziert werden. Dazu muss es bei der Zulassungsstelle vorgefahren werden. Alternativ kann die Identifizierung auch beim TÜV erfolgen.
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten, die in solchen Fällen vorkommen, empfehlen wir unbedingt die vorherige telefonische Kontaktaufnahme. So können Sie sich ggf. unnötige Wartezeiten sparen.
Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.
Unter diesem Link können Sie sich einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde buchen.
Sie haben die Möglichkeit, folgende Anträge elektronisch an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde zu richten. Ein Besuch dieser Behörde kann damit entfallen.
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges (mit/ohne Halterwechsel, mit/ohne Wechsel des Zulassungsbezirkes, mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Neuzulassung eines Fahrzeuges mit EG-Typgenehmigung
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges (mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Änderung von Halterdaten (Namens-/Adressänderungen)
- Tageszulassung
Entsprechende Anleitungen zur Nutzung des Internetportals finden Sie unten in der Rubrik "Formulare".
Übersicht über die gängigen Zulassungsvorgänge und die jeweils benötigten Unterlagen
Organisationseinheit
Zulassungsbehörde (31.3)