Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Bitte beachten Sie: das Landratsamt Schweinfurt ist nur zuständig für Personen, die im Landkreis Schweinfurt wohnen.
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht wird.
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennt;
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt;
- keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt, es sei denn, der Betroffene ist ehemaliger Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR oder dessen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte;
- wegen einer Straftat verurteilt wurde;
- sich verfassungsfeindlich betätigt;
- gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- geklärte Identität
- unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
- seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen auf drei Jahre verkürzt werden (gesicherter Lebensunterhalt für den Antragsteller und alle Unterhaltsberechtigten, besonders gute schulische, berufsqualifizierende bzw. berufliche Leistungen und Erfüllung der Anforderungen zur Sprachprüfung auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, Ehepartner, wenn sie in familiärer Gemeinschaft ein minderjähriges Kind betreuen und ehemalige Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe "Verwandte Themen").
Der Antrag kann online oder alternativ in Papierform gestellt werden. Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
Sie können die Einbürgerung online beantragen. Sie müssen sich mit Ihrer BayernID anmelden. Die Gebühr muss online bezahlt werden.
Kontakt
Organisationseinheit
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)