Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung
Der Staat fördert das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder Eigentumswohnung zur Eigennutzung).
Zweck
Die Förderung soll dazu beitragen, Wohnungssuchenden die Bildung von Wohneigentum durch den Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken (= Selbstnutzung, Art. 3 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, BayWoFG) zu ermöglichen.
Gegenstand
Der Staat fördert im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum.
Zuwendungsempfänger
Haushalte, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Die Förderung des Erwerbs von Eigenwohnraum ist ausgeschlossen, wenn Verkäufer und Käufer in gerader Linie verwandt sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Beim Bau von Wohnraum sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Grundstücks- Bau- und Baunebenkosten) förderfähig.
Beim Erwerb von Wohnraum sind der Kaufpreis sowie die Erwerbskosten; bei einem Zweiterwerb (= gebrauchter Wohnraum) sind darüber hinaus die Kosten von erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen förderfähig.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt mit einem auf die Dauer von 15 Jahren zinsgünstigen Baudarlehen (0,5 Prozent Zins).
- Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
- Gefördert wird mit einem Darlehen und einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern. Das Darlehen darf beim Bau und Ersterwerb höchstens 30 Prozent und beim Zweiterwerb 40 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Für den Zweiterwerb wird zudem ein Zuschuss von 10 Prozent der Gesamtkosten bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 50.000 Euro gewährt.
- Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Das Verfahren ist zweistufig:
- Der Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen. Die Bewilligung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde.
- Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Für die Beratung sind die Landratsämter oder kreisfreien Städte zuständig.
keine
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
BayMBl. Nr. 206